Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  179

dadurch  würde  lediglich  der  vorzeitigen  Vornahme  des  außerehelichen  Beischlafes
  und  damit  der  Unsittlichkeit  Vorschub  geleistet,  zumal  da  das  Verlöbniß
  an  keine  Form  gebunden  und  es  nicht  immer  erkennbar  ist,  ob
auch  in  Wirklichkeit  ein  Verlöbniß  vorliegt.  Im  Interesse  der  Heiligkeit
und  Würde  der  Ehe  ist  daran  festzuhalten,  daß  die  Rechte  einer  Ehefrau
nur  durch  die  Ehe  entstehen  und  nicht  als  Mittel  zur  Entschädigung
dienen  können  (vgl.  Motive  S.  117).

Zum  Schluß  sei  noch  darauf  hingewiesen,  daß  alle  im  Vorstehenden
aufgeführten  Rechte  und  Ansprüche  der  Verlobten  in  zwei  Jahren  von
der  Auflösung  des  Verlöbnisses  an  verjähren  (8  1302  BGB.).  Diese
kurze  Verjährungsfrist  entspricht  dem  berechtigten  gesetzgeberischen  Gedanken,
  daß,  wenn  die  Brautleute  einmal  auseinander  gegangen  sind,  ihre
Streitigkeiten  möglichst  bald  abgethan  sein  sollen,  und  zwar  im  Interesse
der  Ruhe  und  des  Friedens  der  Familie.  Der  erste  Entwurf  hatte  noch
eine  kürzere  Verjährungsfrist,  nämlich  ein  Jahr  bestimmt,  bei  der  es  am
Besten  geblieben  wäre.

III.  Rechtsprechung.
Reichsgericht  (Cloilfachen).
Elvllprozeß;  Civilrecht.

Schriftliche  Anträge  von  Parteien  auf  Stellung  von
Fragen  an  Zeugen  und  Sachverständige  sind  unzulässig.

Durch  Beschluß  des  Berufungsgerichts  wurde  eine  Beweisaufnahme
durch  Sachverständige  darüber  angeordnet,  ob  das  in  der  Fabrik  W.  geübte
  Verfahren  zur  Cellulosebereitung  mit  dem  sogenannten  M.'schen  Verfahren
  nicht  blos  im  Grundprinzip,  sondern  auch  in  der  ganzen  praktischen
Ausgestaltung  und  Durchführung  wesentlich  übereinstimme.  Nachdem  als
Sachverständige  der  Ingenieur  K.  und  der  Gerichtschemiker  J.  vernommen
waren,  ordnete  das  Berufungsgericht  durch  weiteren  Beschluß  mit  Räücksicht
auf  die  Abweichung  der  beiden  Gutachten  von  einander  die  Einholung
eines  Ober-Gutachtens  an,  welches  sich  namentlich  auch  auf  die  Frage  erstrecken
  sollte,  ob  in  dem  in  der  Fabrik  W.  geübten  Verfahren  und  in  den
dortigen  Einrichtungen  Eigenschaften  anzutreffen  seien,  die  sich  in  dem  sogenannten
  R.-K.'schen  Verfahren  nicht  vorfänden,  andererseits  in  dem  sogenannten
  M.'schen  Verfahren  gleichfalls  zu  finden  seien.  Gewählt  wurde
als  Obergutachter  der  Direktor  B.  in  K.;  zugleich  wurde  beschlossen,  daß
um  Vernehmung  desselben  das  Amtsgericht  in  K.  ersucht  werden  solle,
daß  ihm  die  Akten  in  seine  Wohnung  zu  verabfolgen  seien  und  daß  er
sein  Gutachten  schriftlich  zu  erstatten  habe.  Nachdem  die  Akten  dem  Amtsgericht
  zu  K.  übersandt  waren,  überreichte  der  Prozeßbevollmächtigte  des