180  Rechtsprechung.

Klägers  mit  Schriftsatz  vom  23.  Jannar  1899  dem  Berufungsgerichte  eine
als  „Exposé“  bezeichnete  Ausführung  des  Klägers  mit  der  Bitte,  dieselbe
zu  den  Akten  zu  nehmen  und  mit  diesen  dem  Sachverständigen  vorlegen
zu  lassen.  Die  zur  Aeußerung  ausgeforderten  Beklagten  widersprachen  dem
Antrage.  Mit  Bezug  hierauf  eröffnete  das  Berufungsgericht  dem  Kläger,
daß  seinem  Antrage  zur  Zeit  nicht  stattgegeben  werden  könne.  Mit  Schriftsatz
  vom  8.  Februar  1899  reichte  der  Prozeßbevollmächtigte  des  Klägers
das  obengenannte  Exposé  abermals  ein,  indem  er  den  Antrag  vom
23.  Januar  wiederholte  und  den  Sachverständigen  zu  fragen  bat,  ob  die
von  dem  Kläger  in  dem  Exposé  gegebene  Darlegung,  inwieweit  das  Verfahren
  übereinstimme,  richtig  sei.  Zugleich  überreichte  er  ein  ferneres,  das
K.'sche  Gutachten  betreffendes  Exposé  des  Klägers  mit  der  Bitte,  den
Sachverständigen  zu  fragen,  ob  die  Darstellung  des  Klägers  über  die  Unrichtigkeit
  des  K.'schen  Gutachtens  zutreffend  sei.  Zur  Begründung  seines
Verlangens  bezog  er  sich  auf  die  Entscheidung  des  R.  vom  17.  Februar
1897,  Jur.  Wochenschrift  von  1897  S.  166  Nr.  8.  Der  Antrag  wurde
durch  Beschluß  des  Berufungsgerichts  vom  25.  Februar  1899  als  prozeßordnungswidrig
  abgelehnt.  Die  vom  Kläger  eingelegte  Beschwerde  wurde
aus  folgenden  Gründen  als  unbegründet  zurückgewiesen.

Ueber  das  Verfahren  bei  Vernehmung  von  Zeugen  sind  in  den
§§  361,  362  CPO.  Vorschriften  getroffen,  welche  nach  §  367  auch  auf
die  Vernehmung  von  Sachverständigen  entsprechende  Anwendung  finden.
Nach  §  361  ist  der  zu  Vernehmende  zu  einer  zusammenhängenden  Angabe
Desjenigen,  was  ihm  von  dem  Gegenstande  seiner  Vernehmung  bekannt
ist,  zu  veranlassen,  und  sollen  zur  Aufklärung  und  zur  Vervollständigung
der  Aussage,  sowie  zur  Erforschung  des  Grundes,  auf  welchem  die  Wissenschaft
  des  Zeugen  beruht,  nöthigenfalls  weitere  Fragen  gestellt  werden.
Der  §  362  gewährt  den  Parteien  das  Recht,  dem  Zeugen  die  von  ihnen
zur  Aufklärung  der  Sache  für  dienlich  erachteten  Fragen  vorlegen  zu
lassen;  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  nach  dem
letzten  Absatze  des  §  362  das  Gericht.  Aus  dem  Zusammenhange  des
§  362  mit  dem  §  361  erhellt,  daß  nach  dem  Willen  des  Gesetzes  das
Recht,  Fragen  zu  stellen,  nur  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  der  Vernehmung
  ausgeübt  werden  kann  und  daß  für  die  Anträge  auf  Stellung
von  Fragen  als  Grundlage  der  Entscheidung  über  ihre  Zulässigkeit  der.
Grundsatz  der  Mündlichkeit  des  Verfahrens  Geltung  haben  soll.  Nur  von
einer  im  Termine  vertretenen  Partei  und  nur  mündlich  können  daher
solche  Anträge  gestellt  werden.  Schriftliche  Anträge,  und  insbesondere
solche,  die  vor  dem  Termine  eingehen,  sind  unzulässig.

Die  angeführten  Vorschriften  greisen  für  das  Verfahren  vor  dem  beauftragten
  oder  ersuchten  Richter  nach  den  §§  363,  365  CPO.  mit  der