Reichsgericht  (Civilsachen).  181

Maßgabe  Platz,  daß,  wenn  der  Richter  die  Stellung  einer  Frage  verweigert
  hat,  das  Prozeßgericht  die  nachträgliche  Vernehmung  des  Zeugen
über  die  Frage  anordnen  kann  und  die  Entscheidung  des  beauftragten  oder
ersuchten  Richters  demnach  eine  nur  vorläufige  ist.  Das  Gesetz  gestattet
nicht,  vor  der  Vernehmung  des  Zeugen  die  Stellung  von  Fragen  an  denselben
  bei  dem  Prozeßgerichte  zu  beantragen.  Ob  diesem  die  Befugniß
zusteht,  von  Amtswegen  den  Gegenstand  der  Vernehmung  eingehender  zu
bezeichen,  als  im  Beweisbeschlusse  geschehen  ist  und  zu  diesem  Behufe  der
Form  der  Anordnung  von  Fragen  sich  zu  bedienen,  kann  dahingestellt
bleiben.  Hier  handelt  es  sich  lediglich  darum,  ob  die  Partei  das  Recht
hat,  durch  Anträge  an  das  Prozeßgericht  die  Stellung  von  Fragen  an  den
Zeugen  herbeizuführen,  und  dies  ist  nach  dem  Bemerkten  zu  verneinen
(s.  auch  die  Entsch.  des  RG.  vom  12.  Februar  1886,  Jur.  Wochenschrift
von  1886  S.  90  Nr.  9).

Der  Hinweis  des  Beschwerdeführers  auf  die  oben  erwähnte  Entscheidung
  vom  17.  Februar  1897,  sowie  die  gegen  diese  gerichteten  Ausführungen
  des  angefochtenen  Beschlusses  können  sich  nur  aus  einem  Mißverständniß
  erklären.  In  dieser  Entscheidung  ist  nur  angeordnet,  daß
einem  von  den  Beklagten  gestellten  Antrage  entsprechend  ein  Schriftsatz
derselben  dem  um  die  Beweisaufnahme  ersuchten  Amtsgerichte  zu  übersenden
sei.  Mißbilligt  ist  in  dieser  Entscheidung  die  Annahme  der  Vorinstanz,
daß  dem  Antrage  deshalb  nicht  entsprochen  werden  dürfe,  weil  der  Inhalt
des  Schriftsatzes  nicht  zum  Gegenstande  der  mündlichen  Verhandlung  gemacht
  worden  sei.  Dabei  ist  auf  das  aus  den  §§  362,  367  sich  ergebende
Recht  der  Parteien,  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  Fragen  vorlegen
zu  lassen,  mit  dem  Bemerken  Bezug  genommen,  daß  die  Fragen  nicht  schon
in  der  vorangegangenen  mündlichen  Verhandlung  vorgekommen  zu  sein
brauchen,  sondern  sich  nur  innerhalb  des  Beweisbeschlusses  halten  müssen
und  nicht  Thatsachen  betreffen  dürfen,  die  nicht  Gegenstand  jenes  Beschlusses
sind.  Ueber  die  Form  aber,  in  welcher  das  Recht,  Fragen  zu  stellen,
ausgeübt  werden  muß,  ist  damals  nichts  ausgesprochen  und  insbesondere
nicht  auerkannt,  daß  die  Parteien  befugt  wären,  vor  dem  Vernehmungstermin
  schriftliche  Anträge  auf  Anordnung  von  Fragen  an  das  Prozeßgericht
  zu  stellen.  I.  Civilsenat  Nr.  1  35,/99.  Beschluß  vom  12.  April  1899.

Anfechtung  der  Ausschließung  aus  einem  Verein  durch
Klage.
Der  beklagte  Kriegerverein  hat  nach  §  1  seiner  Statuten  den  Zweck:
a)  die  Liebe  und  Treue  für  Kaiser  und  Reich  zu  pflegen,  zu  bethätigen
und  zu  stärken,  sowie  militärische  Kameradschaft  und  Geselligkeit  zu
fördern,