182  Rechtsprechung.

b)  Vereinsmitglieder,  welche  der  Tod  aus  den  Reihen  ruft,  mit
militärischen  Ehrenbezeigungen  zur  letzten  Ruhestätte  zu  geleiten,  und

c)  den  Hinterbliebenen  derselben  eine  Beihülfe  zu  den  Beerdigungskosten
  zu  sichern.

Nach  §  6  ebenda  erlischt  die  Mitgliedschaft  auch  durch  Ausschließung
aus  dem  Verein,  welche  durch  Beschluß  des  Gesammtvorstandes  —  abgesehen
  von  anderen  Fällen  —  zu  erfolgen  hat:

gegen  solche  Mitglieder,  welche  sich  durch  ihr  Verhalten  mit  den

Zwecken  des  Vereins  in  Widerspruch  setzen,  in  Sonderheit  solche,

welche  der  Anforderung  der  Pflege  und  Bethätigung  der  Liebe  und

Treue  zu  Kaiser  und  Reich  nicht  entsprechen.

Endlich  ist  im  §  10  daselbst  bestimmt,  daß  der  Vorsitzende  den  Verein
nach  Außen  hin,  insbesondere  auch  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Angelegenheiten  zu  vertreten  hat.

Die  drei  Kläger,  welche  Mitglieder  des  beklagten  Vereins  geworden
waren,  sind  aus  demselben  im  Juli  1898  ausgeschlossen  worden,  weil  sie
bei  der  letzten  Reichstagswahl  der  Agitation  der  Sozialdemokratie  Vorschub
geleistet  haben  sollten.  Nachdem  eine  von  ihnen  an  den  Oberpräsidenten
der  Provinz  gerichtete  Beschwerde  ohne  Erfolg  geblieben  war,  sind  sie  im
vorliegenden  Rechtsstreite  gegen  den  Verein,  vertreten  durch  dessen  Vorsitzenden,
  mit  dem  Antrage  klagbar  geworden:

ihre  Ausschliehung  für  ungültig  zu  erklären  und  aufzuheben.

Der  Beklagte  hat  dieser  Klage  den  Einwand  der  Unzulässigkeit  des
Rechtsweges  entgegengesetzt  und  die  Verhandlung  zur  Hauptsache  verweigert.
Dieser  Einwand  ist  jedoch  vom  ersten  Richter  durch  Zwischenurtheil  verworfen
  worden.

Zur  Rechtfertigung  der  von  ihm  eingelegten  Berufung  machte  der
Beklagte  sodann  in  der  zweiten  Instanz  noch  geltend,  daß  in  den  (unter
dem  21.  Dezember  1898)  landesherrlich  bestätigten  Satzungen  des  —  das
ganze  Staatsgebiet  umfassenden  —  „Preußischen  Landes-Kriegerverbandes"
folgende  Bestimmung  enthalten  sei:

§  6.  Die  Ausschließung  einzelner  Kameraden  ist  in  den  Satungen
der  Vereine  und  Verbände  geregelt.  Dem  Ansgeschlossenen  steht
binnen  einem  Monat  nach  Mittheilung  des  Beschlusses  Berufung
an  den  Vorstand  des  nächst  höheren  Verbandes  bis  zum  Vorstand
des  Landesverbandes  zu.

Ueber  die  Ausschließung  von  Vereinen  und  Verbänden  verhandelt
  und  entscheidet  der  Vorstand  des  Landesverbandes  nach  Anhörung
  des  Beschuldigten  und  der  zuständigen  Verbände.

Seine  Entscheidungen  sind  in  allen  Fällen  endgültig  und  im
ordentlichen  Rechtswege  nicht  anfechlbar.