Reichsgericht  (Civilsachen).  183

Berufung  und  Revision  des  Beklagten  wurden  zurückgewiesen,  Letztere
aus  folgenden  Gründen:

Unbedenklich  erscheinen  zunächst  die  Ausführungen  des  Berufungsrichters,
  daß  der  beklagte  Verein  als  eine  erlaubte  Privatgesellschaft  im
Sinne  der  §§  2  und  11  bis  21  Thl.  II  Tit.  6  Preuß.  LR.  angesehen
werden  müsse,  sowie  daß  der  jeweilige  Vorsitzende  des  Vorstandes  nach
den  Statuten  des  Vereins  zu  dessen  Vertretung  nach  Außen  —  auch  in
Prozessen  —  berufen  sei,  und  daß  deshalb  der  „Kriegerverein  zu  R.“,  vertreten
  durch  seinen  Vorsitzenden,  so  wie  dies  hier  geschehen  ist  (ohne  Namhaftmachung
  der  einzelnen  Mitglieder),  verklagt  werden  könne  (vgl.  Jur.
Wochenschrift  1892  S.  187  Nr.  28  und  Entsch.  des  R.  in  Civilsachen
Bd.  27  S.  183).  Ebenso  muß  aber  auch  die  weitere  Annahme  des  Berufungsrichters
  gebilligt  werden,  daß  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des
Rechtsweges  nicht  für  zutreffend  zu  erachten  sei.  Dieser  Rechtsbehelf  ist
vom  Beklagten  als  prozeßhindernde  Einrede  im  Sinne  des  §  247  Nr.  2
CPO.  ä.  F.  geltend  gemacht  worden  und  der  in  dieser  Gestalt  erhobene
Einwand  würde  nur  dann  für  begründet  erklärt  werden  können,  wenn  ein
Rechtsstreit  der  vorliegenden  Art  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  an  sich  überhaupt
  nicht  vor  die  ordentlichen  Gerichte  zu  bringen  wäre,  sondern  im
Verwaltungswege  zum  Ausdruck  gebracht  werden  müßte  (vgl.  Entsch.  des
R.  in  Civilsachen  Bd.  8  S.  350,  Bd.  10  S.  368,  Bd.  28  S.  157).
Dies  trifft  aber  bei  dem  von  den  Klägern  verfolgten  Anspruche  nicht  zu.
Vielmehr  hat  das  Reichsgericht,  woran  auch  jetzt  festzuhalten  ist,  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Rechtsprechung  des  vormaligen  Preuß.  Obertribunals
(Entsch.  Bd.  7  S.  126  bis  138;  Striethorst,  Archiv  Bd.  7  S.  292)
wiederholt  anerkannt,  daß  in  Fällen,  wo  Mitglieder  einer  erlaubten  Privatgesellschaft
  aus  derselben  ausgeschlossen  wurden,  der  ordentliche  Rechtsweg
  für  die  Klage  wegen  Anfechtung  solcher  Ausschließung  zulässig  sei
(ogl.  namentlich  das  Urtheil  vom  10.  Mai  1894  Rep.  IV  415/1893;
Gruchot,  Beitr.  Bd.  38  S.  1124;  Jur.  Wochenschrift  1894  S.  377
Nr.  55,  sowie  auch  Jur.  Wochenschrift  1892  S.  187  Nr.  28,  1895
S.  611  Nr.  73,  desgleichen  Bolze,  Praxis  Bd.  10  Nr.  24,  Bd.  14
Nr.  497).  Hieran  wird  im  Streitfalle  auch  durch  die  in  der  Berufungsinstanz
  in  Bezug  genommenen  Satzungen  des  Preuß.  Landes-Kriegerverbandes
  nichts  gändert.  Diese  Satzungen  (welche  übrigens  nach  §  1
daselbst  erst  lange  nach  der  im  Juli  1898  erfolgten  Ausschließung  der
Kläger  ins  Leben  getreten  sind)  haben  nicht  die  Kraft  eines  Gesetzes,
und  wenn  dieselben  auch,  ähnlich  wie  ein  Gesellschaftsstatut,  für  alle  dem
Landes-Kriegerverbande  angehörigen  Vereine  und  auch  für  die  einzelnen
Mitglieder  dieser  Vereine  bindend  sein  mögen  (was  hier  nicht  zu  untersuchen
  ist),  so  können  die  im  §  6  der  fraglichen  Satzungen  enthaltenen