184  Literatur.

Bestimmungen  doch  höchstens  die  Bedeutung  einer  Vereinbarung  über
Nichtangehung  des  ordentlichen  Richters,  beziehungsweise  die  eines  Schiedsvertrags
  haben,  inhaltlich  dessen  die  Mitglieder  der  dem  Gesammtverbande
angehörenden  Kriegervereine  verpflichtet  sein  sollen,  sich  im  Falle  ihrer
Ausschließung  dem  von  ihnen  in  geordneter  Weise  herbeizuführenden  Ausspruche
  der  Verbandsvorstände  schlechthin  zu  unterwerfen.  Eine  derartige
Abmachung  begründet  jedoch  nach  dem  zur  Zeit  noch  geltenden  Rechte
überhaupt  keine  prozeßhindernde  Einrede  und  noch  weniger  läßt  sich
der  auf  solche  Vereinbarung  gestützte  Einvand,  über  dessen  Berechtigung
oder  Nichtberechtigung  bei  Verhandlung  der  Sache  selbst  erst  eine  Entscheidung
  getrosfen  werden  kann,  mit  der  prozeßhindernden  Einrede  der
Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  im  Sinne  des  §  247  Nr.  2  C.
identifiziren  (vgl.  Entsch.  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  8  S.  347,  Bd.  10
S.  367,  Bd.  16  S.  335,  370,  Bd.  28  S.  157;  Gruchot,  Beitr.
Bd.  30  S.  734;  Jur.  Wochenschrift  1896  S.  147  Nr.  10,  1898  S.  660
Nr.  12,  1899  S.  39  Nr.  30).  IV.  Civilsenat  220/99.  Urtheil  vom
2.  November  1899.

IV.  Titeratur.

1)  Verlag  von  J.  Schweitzer  (Arthur  Sellier),  München.

Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Viehgewährschaft
  nebst  V.  v.  27.  März  1899.  Handausgabe  mit  ausführlichen  Erörterungen
  und  Sachregister  von  Chr.  Meisner  in  Würzburg.  Zwei
Lieferungen.  8%  IX  und  161  S.  Komplet  3  Mk.  40  Pfg.

Die  hier  behandelte  Materie  ist  praktisch  sehr  wichtig  und  mannigsach  in's  Leben
eingreifend.  Die  obige  Handausgabe  bietet  zum  Verständniß  der  Verhältnisse  sehr
dienlichen,  empfehlenswerthen  Behelf.  Sie  ist  wissenschaftlich  aufgebaut  und  doch  dabei
gemeinverständlich.

2)  Verlag  der  Helwing  schen  Verlagsbuchhandlung  in  Haunover.

Das  Reichshaftpflichtgeseh  vom  7.  Juni  1871  in  neuester  Fassung,  erläutert
von  Dr.  Georg  Eger,  Regierungsrath.  Fünfte  vermehrte  Auflage.

Der  theoretische  und  praktische  Werth  dieses  eingehenden  Kommentarwerks  steht
längst  sest.  Der  beste  Beweis  dafür  ist  die  Thatsache,  daß  von  dem  geschätzten  und
vielbenützten  Buche  unn  schon  die  fünfte  Auflage  nöthig  wurde.  Sie  ist  mit  Rücksicht
auf  die  an  das  BBB.  sich  auschließenden  Aenderungen  in  der  Gesetzeslage  neu  bearbeitet.
  80.  XXI  und  624  S.  Preis  geh.  14  Mk.,  geb.  15  Mk.

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St.

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