65.  Jahrgang.  11.  26.  Mai  1900.

Dr.  J.  R.  Senffert-=Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  IJ.  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatien  im  ordentlichen  geseplichen  Güterstande  des  BGB.
(Schlußb).  II.  Rechtsprechung:  Bayr.  Obersles  Landesgericht  in  München.  III.  Literatur.

I.  Aechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentlichen  gesehlichen
Güterstande  des  BGB.
Von  G.  Meikel,  III.  Staatsamwalt  in  Nürnberg.
(Schluß.)

Endlich  wäre  noch  die  Frage  der  Kostenhaftung  für  die  von  der
Frau  geführten  Rechtsstreite  zu  behandeln.  Das  BGB.  munterscheidet
hier  scharf  die  Haftung  den  Gläubigern  gegenüber  von  der  Haftung
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander.

1)  Haftung  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander.

Der  für  das  innere  Verhältniß  der  Ehegatten  maßgebende  Grundsatz
ist  in  §  1387  Nr.  1  BGB.  aufgestellt:  Der  Mann  ist  der  Frau
gegenüber  verpflichtet,  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  zu  tragen,
sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fallen.
Im  Verhältnisse  nach  innen  treffen  daher  die  Kosten  der  von  der  Frau
geführten  Prozesse  entweder  den  Mann  persönlich,  was  die  Regel  ist,
oder  auch  ausnahmsweise  das  Vorbehaltsgut  der  Frau.  Dem  eingebrachten
  Gute  fallen  wenigstens  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
die  Kosten  niemals  zur  Last.  Zu  den  Kosten  des  Prozesses  gehören
  aber  nicht  nur  diejenigen  Kosten,  zu  deren  Ersatz  an  den  Gegner
die  Frau  verurtheilt  worden  ist,  sondern  auch  diejenigen  Kosten,  welche
der  Frau  durch  die  Prozeßführung  selbst  entstehen,  also  z.  B.  die  Kosten
ihres  Anwalts,  die  Gerichtskosten,  die  Auslagen  für  Zeugen  und  Sachverständige
  u.  dgl.  m.  Soweit  nun  der  Mann  der  Frau  gegenüber  zur
Kostentragung  verpflichtet  ist,  ist  er  insbesondere  auch  verpflichtet,  aus
seinem  Vermögen  der  Frau  einen  entsprechenden  Kostenvorschuß  zu
gewähren.

I.XV.