186  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesezl.  Güterslande  des  BGV.

Ausnahmsweise  ist  der  Mann  zur  Kostentragung  nicht  verpflichtet,
fallen  vielmehr  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last:

a)  Die  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  den  Ehegatten
selbst,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat  (X  1416  Abs.  1
BGB.).  Dieser  Grundsatz  gilt  ausnahmslos,  gleichviel  welches  der  Gegenstand
  des  Rechtsstreits  ist,  also  z.  B.  für  gewöhnliche  Forderungsklagen,
für  Klagen,  in  denen  die  Frau  ihre  aus  der  Verwaltung  und  Nutnießung
entstehenden  Ansprüche  gegen  den  Mann  geltend  macht,  für  Ehescheidungsklagen
  u.  s.  w.  Da  aber  die  Frage,  ob  der  Mann  oder  die  Frau  die
Kosten  zu  tragen  hat,  erst  im  Urtheil  von  dem  Prozeßgerichte  entschieden
wird,  so  ist  der  Mann,  gleichviel  ob  die  Frau  gegen  ihn  oder  er  gegen
die  Frau  klagt,  der  Letzteren  zum  Kostenvorschusse  verpflichtet.  Wird  nach
Durchführung  des  Prozesses  der  Mann  in  die  Kosten  verurtheilt,  so  hat
er  aus  eigenen  Mitteln  nicht  nur  seine  Kosten  zu  tragen,  sondern  auch  die
der  Frau  erwachsenen  Kosten  zu  ersetzen.  Dieser  Ersatzanspruch  der  Frau
unterliegt  nicht  der  im  §  1394  BGB.  statuirten  Beschränkung.  Die  Fran
kann  vielmehr  auf  Grund  des  Kostenfestsetzungsbeschlusses  sofort  in  des
Mannes  Vermögen  vollstrecken  lassen.  Wird  dagegen  die  Frau  verurtheilt,
so  fallen  die  Kosten  ihrem  Vorbehaltsgute  zur  Last.  Dies  ist  aber  nicht
so  zu  verstehen,  als  ob  der  Mann,  wenn  er  Kostenersatz  sucht,  sich  nur
an  das  Vorbehaltsgut  halten  könnte.  Vielmehr  haftet  dem  Manne  sowohl
das  Vorbehaltsgut,  wie  auch  das  eingebrachte  Gut  der  Frau.  Aber  er
kann,  wenn  er  sich  aus  dem  eingebrachten  Gute  befriedigt,  verlangen,  daß
die  Frau  aus  dem  Vorbehaltsgute,  soweit  dieses  reicht,  zu  dem  eingebrachten
  Gute  Ersatz  leistet  (§  1417  Abs.  1  BG.).

b)  Die  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau  und
einem  Dritten  (§  1416  Abs.  2  BGB.).  Diese  Bestimmung  erleidet
aber  verschiedene  Einschränkungen.  Unbedingt  fallen  die  Kosten  dem
Vorbehaltsgute  zur  Last,  wenn  der  Rechtsstreit  eine  der  nachstehenden
Verbindlichkeiten  betrifft:

æ)  eine  Verbindlichkeit  der  Frau  aus  einer  unerlaubten  Handlung,  die
sie  während  der  Ehe  begangen  hat,  oder  aus  einem  Strafverfahren,

das  wegen  einer  solchen  Handlung  gegen  sie  gerichtet  wird  (8  1415

Nr.  1  und  3  BG.);

6)  eine  Verbindlichkeit  der  Frau  aus  einem  sich  auf  das  Vorbehaltsgut
beziehenden  Rechtsverhältniß,  auch  wenn  sie  vor  der  Eingehung  der

Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden  ist,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut

  geworden  ist  (§  1415  Nr.  2  und  3  BG.).

Dagegen  fallen  dem  Vorbehaltsgute  nicht  zur  Last  die  Kosten
eines  Rechtsstreits  der  Frau  mit  einem  Dritten,  wenn  das  Urtheil  dem