Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatien  im  ordentl.  gesehl.  Güterstande  des  Be#.  187

Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  wirksam  ist
(*  1416  Abs.  2  Satz  1  BGB.).

Nur  beschränkt,  d.  h.  soweit  die  Aufwendung  der  Kosten
den  Umständen  nach  nicht  geboten  war,  fallen  die  Kosten  dem
Vorbehaltsgute  zur  Last:

æ)  wenn  der  Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit  der  Frau  betrifft
  (§  1416  Abs.  2  Satz  2  BG.);

ß)  wenn  der  Rechtsstreit  eine  nicht  unter  die  Vorschriften  des  §  1415
Nr.  1  und  2  BGB.  fallende  Verbindlichkeit  betrifft,  für  die  das
eingebrachte  Gut  haftet  (§  1416  Abs.  2  Satz  2  BG.).

Wer  dann  für  die  Kosten  haftet,  wenn  die  Aufwendung  derselben  in
den  beiden  letzten  Fällen  den  Umständen  nach  geboten  ist  oder  wenn  das
Urtheil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  wirksam
  ist,  ist  im  8  1416  BGB.  nicht  bestimmt.  Der  §  1416  sagt  lediglich,
daß  dann  das  Vorbehaltsgut  nicht  haftet.  Die  Mot.  Bd.  4  S.  264
führen  aus:  „daß  die  Verbindlichkeiten  der  Ehefrau  aus  einem  das  Ehegut
betreffenden  Rechtsstreite  dann  dem  Ehegute  zur  Last  fallen  müssen,  wenn
der  Ehemann  in  die  Führung  des  Rechtsstreits  eingewilligt  hat  oder  dieselbe
  genehmigt,  kann  nach  dem  Prinzip  des  §  1316  des  l.  Entw.  nicht
zweifelhaft  sein.  Dasselbe  gilt  von  den  Verbindlichkeiten  aus  einem  derartigen,
  ohne  Einwilligung  oder  Genehmigung  des  Chemanns  geführten
Rechtsstreite  in  den  Fällen  der  §§  1306  und  1309  Nr.  1,  da  in  diesen
Fällen  das  Verhältniß  ganz  so  zu  beurtheilen  ist,  wie  wenn  der  Ehemann
seine  Einwilligung  ertheilt  hätte  und  dem  Letzteren  auch  keineswegs  zu
nahe  getreten  wird,  wenn  die  Kosten  eines  solchen  Rechtsstreits  auch  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Ehegute  zur  Last  fallen.“
Nach  diesen  Ausführungen  kann  wohl  ein  Zweifel  nicht  bestehen,  daß  für
den  l.  Entwurf  gewollt  war,  diese  Kosten  dem  Ehegute,  welches  dem  eingebrachten
  Gute  des  BGB.  im  Großen  und  Ganzen  entspricht,  zu  überweisen.
  Für  das  nunmehr  Gesetz  gewordene  BGB.  nehmen  das  Gleiche
an  Planck,  Komm.  Note  2  und  Heule-Fischer  Note  3  und  4.  Es
dürfte  aber  doch  etwas  zweifelhaft  sein,  ob  dieser  Wille  der  Motive  im
Gesetze  selbst  Ausdruck  gefunden  hat.  Nachdem  §  1416  BE#.  selbst  eine
Bestimmung  nicht  enthält,  ist  auf  den  im  §  1387  Nr.  1  BGB.  ausgesprochenen
  Grundsatz  zurückzugehen:  der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber
verpflichtet,  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Fran  führt,  zu  tragen,
sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fallen  (anscheinend
  derselben  Auffassung  Standinger,  Komm.  §  1416  Note  I,
vgl.  jedoch  auch  Note  lIl  20  Satz  4).  Daß  die  letztere  Ansnahme  nicht
zutrifft,  spricht  §  1416  klar  aus.  Demgemäß  hat  es  bei  der  Regel  des
§5  1387  Nr.  1  BGB.  sein  Bewenden,  sofern  nicht  das  BGB.  eine

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