188  Rechtsstreite  von  und  gegen  Ehegatten  im  ordentl.  gesetzl.  Güterstande  des  B0|##

weitere  Ausnahme  aufstellt.  Dies  ist  aber  nicht  der  Fall.  Insbesondere
kann  auch  nicht  die  Bestimmung  des  §  1412  Abs.  2  BGB.  herangezogen
werden,  denn  dieser  Paragraph  behandelt  nur  die  Haftung  den  Gläubigern
gegenüber.  Einen  schwachen  Anhaltspunkt  dafür,  daß  auch  das  BG.
die  Auffassung  der  Motive  als  für  sich  maßgebend  anerkennt,  würde
höchstens  die  Bestimmung  des  §  1417  Abs.  2  BGB.  bieten:  Wird  eine
Verbindlichkeit  der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  wie  z.  B.  die  in  Frage  stehenden
Kosten,  aus  dem  Vorbehaltsgute  berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus  dem
eingebrachten  Gute,  soweit  dieses  reicht,  zu  dem  Vorbehaltsgut  Ersatz
zu  leisten.  Es  dürfte  aber  doch  äußerst  zweifelhaft  sein,  ob  das  BGB.
im  §  1417  Abs.  2,  der  eigentlich  nur  die  Ausgleichepflicht  zwischen  Vorbehaltsgut
  und  eingebrachtem  Gute  behandelt,  eine  an  sich  dem  eingebrachten
  Gute  obliegende  Verbindlichkeit  also  schon  voraussetzt,  so  ganz
incidenter  eine  wichtige  Ausnahmebestimmung  von  der  Regel  des  §  1387
Nr.  1  BGB.  treffen  will,  zumal  §  1417  Abs.  2  BGB.  nicht  ausschließt,
  daß,  wenn  der  Mann  verpflichtet  ist,  aus  dem  eingebrachten  Gute
zum  Vorbehaltsgute  Ersatz  zu  leisten,  nach  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  oder  bei  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  1394
BGB.  auch  schon  vorher  die  Frau  nicht  berechtigt  sein  soll,  vom  Manne
aus  dessen  Vermögen  Ersatz  zu  verlangen.
2)  Haftung  den  Gläubigern  gegeniber.

Den  Gläubigern  gegenüber,  also  z.  B.  dem  Staate  für  die  Gerichtskosten=
  und  andere  Vorschüsse,  dem  Anwalt  für  seine  Gebühren  und  Auslagen,
  haftet  für  die  Kosten  eines  von  der  Frau  geführten  Rechtsstreits:

a)  Vor  Allem  das  Vorbehaltsgut  der  Frau.  Das  BGB.  hat
dies  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,  weil  es  selbstverständlich  ist.  Daß  die
Frau,  wenn  die  Kosten  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht
dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fallen,  von  dem  Manne,  falls  dieselben
gleichwohl  aus  dem  Vorbehaltsgute  berichtigt  werden,  aus  dem  eingebrachten
  Gute,  soweit  dieses  reicht,  Ersatz  zu  dem  Vorbehaltsgut  verlangen
  kann,  wurde  bereits  erwähnt  (§  1417  Abs.  2  BG.).

b)  Das  eingebrachte  Gut  der  Frau,  und  zwar  haftet  dasselbe
auch  dann  für  die  Kosten,  wenn  das  Urtheil  in  der  Hauptsache
dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
nicht  wirksam  ist  (5§  1412  Abs.  2  BGB.).  Die  Bestimmung  dieses
8  1412  Abs.  2  BGB.  korrespondirt  zweifellos  mit  der  Bestimmung  des
*  1400  BGB.  Es  wimde  aber  bereits  oben  festgestellt,  daß  sich  §  1400
BGB.  lediglich  auf  vermögensrechtliche  Streitigkeiten  beziehe.  Es
fragt  sich  daher,  ob  den  Gläubigern  das  eingebrachte  Gut  für  die  Kosten
eines  von  der  Frau  geführten  Rechtsstreits  auch  dann  haftet,  wenn  der