Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  189

Rechtsstreit  eine  nicht  vermögensrechtliche  Angelegenheit  zum  Gegenstande
  hat.  Diese  Frage  ist  zu  bejahen.  Denn  §  1411  BE#B.  spricht
den  Grundsatz  aus,  daß  die  Gläubiger  der  Frau  ohne  Rücksicht  auf  die
Verwaltung  und  Nutznießung  Befriedigung  aus  dem  eingebrachten  Gute
verlangen  können,  soweit  sich  nicht  aus  den  8§  1412  bis  1414  ein
Anderes  ergiebt.  Selbstredend  wird  hiedurch  an  der  Bestimmung  des
§  739  CPO.  nichts  geändert,  wonach  eine  Zwangsvollstreckung  in  das
eingebrachte  Gut  der  Frau  erst  dann  zulässig  ist,  wenn  der  Mann  zur
Duldung  der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  ist.  Endlich  mag  noch  bemerkt
  werden,  daß,  wenn  Kosten  aus  dem  eingebrachten  Gute  berichtigt
werden,  welche  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last  fallen,  die  Frau  aus  dem  Vorbehaltsgute,  soweit
dieses  reicht,  zu  dem  eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten  hat  (§  1417
Abs.  1  BG.).

)  Der  Mann  mit  seinem  eigenen  Vermögen  persönlich  und
neben  der  Frau  als  Gesammtschuldner,  jedoch  nicht  für  die  Kosten
aller  Prozesse  der  Frau,  sondern  nur  dann,  wenn  die  Kosten  des
Rechtsstreits  nach  den  obigen  Ausführungen  nicht  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last  fallen  (§5  1387  Nr.  1  und  §  1388  BGB.).  Soweit
  nun  der  Mann  verpflichtet  ist,  die  Kosten  aus  eigenen  Mitteln  zu
bestreiten,  kann  er,  wenn  er  sie  auch  bezahlt,  von  der  Frau  keinen  Ersatz
verlangen.  Bezahlt  die  Frau  solche  Kosten  aus  ihrem  eingebrachten  Gute.
so  steht  ihr  gegen  den  Mann  ein  Ersatzanspruch  zu,  sie  kann  deuselben
aber  nur  unter  der  im  §  1394  BGB.  statuirten,  zeitlichen  Beschränkung
geltend  machen.  Bezahlt  endlich  die  Frau  die  Kosten  mit  Mitteln  ihres
Vorbehaltsgutes,  so  gilt  bezüglich  des  Ersatzanspruches  gegen  den  Mann
das  Gleiche.  Sie  kann  aber  ferner  gemäß  §  1417  Abs.  2  BGB.  verlangen,
  daß  der  Mann  aus  dem  eingebrachten  Gute,  soweit  dieses  reicht,
zu  dem  Vorbehaltsgute  Ersatz  leiste.  Dieser  Ausgleichungsanspruch  unterliegt
  nicht  den  Beschränkungen  des  §  1394  BGB.  Daß  der  Mann,
wenn  er  Kosten,  zu  deren  Berichtigung  er  nach  dem  Ausgeführten  nicht
verpflichtet  ist,  für  die  Frau  bezahlt,  jederzeit  sowohl  aus  dem  eingebrachten
  Gute,  wie  aus  dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  Ersatz  verlangen
kann,  versteht  sich  von  selbst.

II.  Rechtsprechung.
Bayr.  Oberstes  LTandesgericht  in  München.
Clvilprozeh;  Civoillrecht.

Wirkungen  des  Zuschlags  nach  der  bayr.  Subhastationsordnung
  in  Bezug  auf  Rechte  Dritter.  Die  bayr.  Subhastations-=ordnung
  giebt  nicht,  wie  das  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung