190  Rechtsprechung.

und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897  §8  90,  91,  dem  Zuschlage
  die  Wirkung,  daß  der  Ersteher  Eigenthümer  des  Grundstücks  wird,
auch  wenn  dieses  nicht  dem  Schuldner  gehört,  und  daß  alle  Rechte  an
dem  Grundstücke  erlöschen,  die  nicht  nach  den  Versteigerung

bestehen  bleiben  sollen.  Der  Zuschlag  überträgt  vielmehr  auf  den  Ersteher
nur  das  Recht  des  Schuldners,  macht  also  den  Ersteher  nicht  zum  Eigenthümer,
  wenn  der  Schuldner  es  nicht  ist,  und  läßt  die  Rechte,  mit  welchen
das  Grundstück  belastet  ist,  mit  Ausnahme  der  Hypotheken,  grundsätzlich
unberührt  (Art.  55  Ziff.  2,  Art.  58).  Eine  Erweiterung  der  Wirkungen  des
Zuschlags  tritt  jedoch  auf  Grund  des  Rechts  eines  bei  dem  Verfahren
betheiligten  Hypothekgläubigers  ein.  Auch  wenn  das  Grundstück  nicht  dem
Schuldner  gehört,  wird  der  Ersteher  Eigenthümer,  falls  der  Erlös  zur
Befriedigung  des  Hypothekgläubigers  erforderlich  ist  (Regelsberger,  bayr.
Hypothekenrecht  §  84  zu  Note  10),  und  die  Rechte  Dritter  an  dem  Grundstücke,
  welche  der  Hypothek  im  Range  nachstehen,  erlöschen,  soweit  der
Ersteher  im  Falle  ihres  Fortbestandes  berechtigt  wäre,  den  zur  Befriedigung
des  Hypothekgläubigers  erforderlichen  Kaufpreis  zurück  zu  fordern  (Ortenau-Henle
  Komm.  z.  SO.,  3.  Aufl.  S.  130,  131).  Diese  Wirkungen
des  Hypothekenrechts  treten  kraft  des  Gesetzes  ein,  es  bedarf  nicht  der  Aufstellung
  einer  entsprechenden  Versteigerungsbedingung.  Andererseits  treten
sie  nur  als  Wirkungen  des  Hypothekeurechts  ein;  sie  treten  nicht  ein,  wenn
sie  in  die  Versteigerungsbedingungen  aufgenommen  werden,  ohne  daß  die
Hypothek  besteht  oder  ohne  daß  sie  den  Rechten  Dritter  gegenüber  den
Vorrang  hat.  Die  bei  der  Zwangsversteigerung  Betheiligten  (Art.  40  SO.;
Art.  14  des  Ges.  vom  29.  Mai  1886)  können  Aenderungen  der  gesetlichen
Versteigerungsbedingungen  nur  treffen,  soweit  ihr  Recht  reicht,  sie  können
nicht  Dritten  deren  Rechte  willkürlich  entziehen.  Gegenüber  den  das  Grundstück
  belastenden  Rechten  Dritter  genügt  der  Schutz  des  Erstehers  gegen
Entwehrung  nicht  zur  Verwirklichung  des  Rechts  aus  einer  Hypothek,
die  dem  Rechte  des  Dritten  im  Range  vorgeht;  denn  die  Rückforderung
eines  Theiles  des  Erlöses  kann  nur  in  Frage  kommen,  wenn  der  Ersteher
das  Recht  des  Dritten  nicht  gekannt  hat.  Ein  Bieter,  der  das  Recht  des
Dritten  kennt,  bemißt  sein  Gebot  von  vorneherein  nach  dem  Werthe,  den
das  Grundstück  als  belastetes  für  ihn  hat.  Der  Erlös,  auf  dessen  Erzielung
der  Hypothekgläubiger  ein  Recht  hat,  läßt  sich,  wenn  das  Recht  des  Dritten
bekannt  ist,  nur  dadurch  erzielen,  daß  das  Grundstück  frei  von  dem  Rechte
des  Dritten  ausgeboten  wird.  Dieß  ermöglicht  Art.  57  SO.  für  den  Fall,
daß  die  Versteigerung  mit  Aufrechterhaltung  des  Rechts  nicht  einen  die
vorstehende  Hypothek  unzweifelhaft  deckenden  Erlös  ergeben  hat.  Auch
die  hierin  liegende  Erweiterung  der  Wirkungen  des  Zuschlags  beruht  lediglich
  auf  dem  Rechte  des  Hypothekgläubigers  und  tritt  nur  ein,  wenn  das