Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  191

ihren  Grund  bildende  Recht  des  Hypothekgläubigers  besteht,  d.  h.  wenn
die  Hypothek  dem  zu  beseitigenden  Rechte  im  Range  vorgeht.  Nimmt  der
Versteigerungsbeamte  den  Vorrang  irriger  Weise  an,  so  ist  die  aufgestellte
Versteigerungsbedingung  wirkungslos,  das  Recht  des  Dritten  erlischt  nicht.
Der  Versteigerungsbeamte  kann  nur  das  Recht  des  bei  dem  Verfahren
betheiligten  Hypothekgläubigers  ausüben,  aber  nicht  in  das  Recht  des  bei
dem  Verfahren  nicht  betheiligten  Dritten  eingreifen.  Für  die  Feststellung
des  Rangverhältnisses  zwischen  der  Hypothek  und  dem  Rechte  des  Dritten
ist  in  dem  Zwangsversteigerungsfahren  kein  Raum.  Der  Dritte  wird
über  die  Aufstellung  der  Versteigerungsbedingung,  daß  das  Grundstück  von
seinem  Rechte  frei  werden  soll,  nicht  gehört  und  hat,  wenn  die  Versteigerungsbedingung
  mit  Unrecht  aufgestellt  worden  ist,  nicht  das  Recht,  die
Aufhebung  des  Zuschlags  nach  Art.  82  Abs.  1  Ziff.  6  SO.  zu  beantragen.
Gegen  den  bei  dem  Verfahren  nicht  betheiligten  Dritten  wirkt  die  Rechtskraft
  des  Zuschlags  nicht.  Ist  das  Rangverhältniß  streitig,  so  muß  der
Streit  außerhalb  des  Zwangsversteigerungsverfahrens  ausgetragen  werden.
Der  Hypothekgläubiger  kann  gegen  den  Dritten  auf  Feststellung  des  Vorranges
  seiner  Hypothek  klagen;  er  kann  aber  auch  den  Streit  darüber,  ob
das  Recht  des  Dritten  seiner  Hypothek  hat  weichen  müssen,  dem  Ersteher
überlassen,  auf  die  Gefahr,  dem  Ersteher  einen  Theil  des  Erlöses  erstatten  zu
müssen,  wenn  sich  herausstellt,  daß  das  Recht  des  Dritten  nicht  erloschen  ist.

In  diesem  Sinne  ist  das  Rechtsverhältniß  in  der  Begründung  zu
dem  Entwurfe  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886,  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes  betr.  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1885.86
Beil.-Bd.  9  S.  378)  dargelegt.  Der  dort  vertretenen  Auffassung  hat
sich  Hellmann  in  seinem  Komm.  zur  Subh.-Ordg.  S.  215  angeschlossen.
Der  Kommentar  von  Ortenau-Heule  S.  219  Note  2  begnügt  sich  damit,
  die  Frage  zu  stellen  und  die  Beantwortung  bei  Hellmann  und  in  der
Begründung  zu  dem  Entwurfe  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886  anzuführen.

Daß  die  Subhastationsordnung  dem  Zuschlage  nicht  weiter  gehende
Wirkungen  beilegt,  hat  seinen  Grund  in  der  Beschaffenheit  des  bisherigen
Sachenrechts.  Die  Vorschriften  der  §§  90,  91  des  RG.  vom  24.  März
1897  setzen  das  Grundbuch  voraus,  das  über  das  Eigenthum  und  die
sonstigen  Rechte  an  Grundstücken  Aufschluß  mit  öffentlichem  Glauben  giebt;
die  Vorschrift  des  §  91  gilt  deshalb  nach  §  9  des  EG.  zu  dem  Gesetze
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  und  Art.  27
Abs.  2  des  AG.  zur  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetze  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  nicht  für  die  Grunddienstbarkeiten,
  die  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung  nicht  bedürfen.
In  Ausehung  dieser  Rechte  ist  das  neue  Recht  in  derselben  Lage  wie  das
bisherige  Recht,  es  fehlt  an  einer  Grundlage,  die  es  ermöglicht,  bei  der