192  Rechtsprechung.

Aufstellung  der  Versteigerungsbedi  gen  mit  der  erforderlichen  Sicherheit
zu  bestimmen,  welche  von  diesen  Rechten  bestehen  bleiben  sollen,  und  deshalb
  bleibt  nichts  Anderes  übrig,  als  auf  das  bestehende  Rangverhältniß
zu  verweisen.

Aus  der  rechtlichen  Bedeutung,  welche,  wie  vorstehend  erörtert,  den
Versteigerungsbedingungen  und  dem  Zuschlage  in  Gemäßheit  der  Subhastationsordnung
  zukommt,  ergiebt  sich,  daß  der  von  den  Revisionsklägern
gemachte  Versuch,  den  ihnen  ertheilten  lastenfreien  Zuschlag  gleich  einem
rechtskräftigen  Urtheile  zu  verwerthen,  das  den  Untergang  des  streitigen
Fahrtrechts  bewirkte,  mit  den  maßgebenden  Gesetzesbestimmungen  nicht  im
Einklange  steht.  Urtheil  vom  11.  Jannar  1900;  Reg.-Nr.  1  150/99.

Kaufvertrag.  Conskitulum  possessorium.  Begriff  der
Zahlungseinstellung.  Benachtheiligung  der  Gläubiger.  H.,
über  dessen  Vermögen  am  11.  Oktober  1897  Konkurs  eröffnet  worden  ist,
hat  mit  W.  einen  schriftlichen  Vertrag  mit  dem  Datum  15.  Juli  1897
geschlossen,  wonach  H.  die  in  seinem  Besitze  befindlichen  zwei  Pferde  nebst
Geschirr  und  zwei  Wagen  (Viktoria=  und  Halbdeckwagen)  zu  dem  Preise
von  2500  Mk.  an  W.  verkaufte  und  der  Kaufpreis  durch  Gegenrechnung
beglichen  wurde.  Weiter  ist  in  dem  Vertrage  vereinbart,  daß  W.  die  gekanften
  Gegenstände  dem  Verkäufer  H.  bis  auf  weiteres  zur  Benützung  gegen
eine  wöchentliche  Vergütung  von  5  Mark  überläßt  und  dem  Verkäufer  das
Recht  einräumt,  die  Pferde  im  Laufe  der  nächsten  sechs  Monate  gegen
Baarzahlung  wieder  zurückzuerwerben.

Auf  Grund  dieses  Vertrages  verlangen  die  Kläger  als  Erben  des
W.,  daß  der  beklagte  Konkursverwalter  ihr  Eigenthum  an  den  verkauften
Gegenständen  anerkenne  und  die  Gegenstände  an  sie  herausgebe.  An  die
Stelle  des  letzteren  Anspruches  ist,  da  die  Gegenstände  im  Laufe  des  Verfahrens
  versteigert  wurden,  der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  durch  die
Versteigerung  erzielten  Erlöses  getreten.  Nach  der  Vertragsurkunde  liegt
ein  Kaufvertrag  vor,  da  nicht  nur  die  Parteien  das  Geschäft  ausdrücklich
als  Kauf  bezeichnen,  sondern  auch  das  für  einen  Kaufvertrag  wesentliche
Erforderniß  der  Vereinbarung  einer  bestimmten  Geldsumme  als  Kaufpreis
gegeben  ist.  Der  Umstand,  daß  der  Vertrag  zu  dem  Zwecke  geschlossen
wurde,  um  dem  Gläubiger  W.  durch  die  Uebereignung  der  Kaufsgegenstände
  Sicherheit  für  die  ihm  gegen  seinen  Schuldner  H.  zustehende  Forderung
  zu  verschaffen,  und  daß  der  Kaufpreis  durch  sofortige  Aufrechnung
  als  beglichen  erachtet  wurde,  vermag  an  der  rechtlichen  Natur
des  Vertrages  nichts  zu  ändern,  da  jener  wirthschaftliche  Zweck  dem  Wesen
des  Kaufvertrages  nicht  widerspricht  und  es  nicht  nothwendig  ist,  daß  der
als  Kaufpreis  festgesetzte  Geldbetrag  auch  baar  gezahlt  werde,  der  Kaufpreis
  vielmehr  auch  durch  eine  anderweitige  Befriedigung  des  Verkäufers