Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  193

berichtigt  werden  kann,  ohne  daß  deshalb  das  Geschäft  aufhören  würde,  ein
Kaufvertrag  zu  sein  (Glück,  Pand.  Bd.  16  S.  147;  Förster-Ereins,  Preuß.
LR.  Bd.  2  §  124  D.).  Von  dem  Beklagten  ist  eingewendet,  daß  die  Uebergabe
  der  Kaufsgegenstände  nicht  stattgefunden  habe  und  das  Eigenthum  hieran
auf  den  Käufer  nicht  übergegangen  sei.  Nach  §  71  Thl.  1  Tit.  7  des  zur  Anwendung
  kommenden  Preuß.  LR.  ist  jedoch  die  Uebergabe  des  Besitzes  auch
dann  als  vollzogen  zu  erachten,  wenn  der  bisherige  Besitzer  seinen  Willen,
die  Sache  nunmehr  für  einen  Anderen  in  seiner  Gewahrsam  zu  halten,
rechtsgültig  erklärt  hat.  Eine  solche  Erklärung  ist,  wie  das  Berufungsgericht
  zutreffend  ausgeführt  hat,  in  dem  zwischen  H.  und  W.  im
ummittelbaren  Anschlusse  an  den  Verkauf  der  Gegenstände  vereinbarten
Miethvertrage  zu  finden,  wonach  die  Gegenstände  dem  Verkäufer  bis  auf
Weiteres  gegen  eine  Vergütung  zur  Benützung  überlassen  wurden.  Denn
hiemit  wurde  ein  Rechtsverhältniß  vereinbart,  das  den  bisherigen  Eigenbesitzer
  in  Abhängigkeit  zu  dem  Erwerber  als  dem  mittelbaren  Besitzer  stellte
und  den  Willen  des  Veräußerers  zum  Ausdruck  brachte,  die  verkauften
Gegenstände  nicht  mehr  für  sich,  sondern  für  W.  in  Gewahrsam  zu  halten
(RGE.  Bd.  24  S.  311,  Bd.  35  S.  249).  Diese  Willenserklärung  ist
auch  rechtsgültig,  da  der  Vorschrift  des  §  131  Thl.  J  Tit.  5  Preuß.  LR.
durch  den  schriftlichen  Abschluß  des  Miethvertrages  entsprochen  ist.

Der  hienach  rechtswirksame  Kaufvertrag  wird  von  dem  Konkursverwalter
  zunächst  auf  Grund  des  §  23  KO.  angefochten,  indem  behauptet
wird,  der  Vertrag  sei  zu  einer  Zeit  geschlossen  worden,  zu  welcher  H.  seine
Zahlungen  bereits  eingestellt  hatte.  Welche  Thatsachen  im  einzelnen  Falle
geeignet  sind,  den  Zustand  der  Zahlungsunfähigkeit  und  das  Vorhandensein
der  Zahlungseinstellung  erkennen  zu  lassen,  ist  dem  Ermessen  des  Richters
überlassen.  Dieses  Ermessen  findet  seine  Schranke  nur  in  den  rechtlichen
Elementen  des  Begriffs  der  Zahlungseinstellung  (vgl.  Entsch,  des  Reichsoberhandelsgerichts
  Bd.  2  S.  56,  Bd.  10  S.  66,  Bd.  13  S.  227).
Bezüglich  der  Frage,  was  zur  Annahme  einer  Zahlungseinstellung  gehört,
ist  das  Berufungsgericht  von  richtigen  Voraussetzungen  ausgegangen,  indem
es  ausgeführt  hat,  daß  die  Zahlungseinstellung  eine  allgemeine  sein  müsse,
d.  h.  daß  aus  der  Nichtzahlung  und  den  sie  veranlassenden  Umständen
ersichtlich  sein  müsse,  daß  nicht  eine  einzelne  Zahlung,  sondern  alle  vorkommenden
  größeren  Zahlungen  unterbleiben  sollen,  daß  auch  keine  bloße
Zahlungsstockung  vorliegen  dürfe,  die  Zahlungseinstellung  vielmehr  ihren
Grund  haben  müsse  in  der  Zahlungsunfähigkeit,  in  einem  Vermögenszustande,
  der  die  Zahlung  fälliger  Schulden  wegen  andauernden  Mangels
an  bereiten  Zahlungsmitteln  und  an  Kredit  nicht  ermöglicht.  In  thatsächlicher
  Beziehung  hat  das  Gericht  erwogen,  daß  zwar  nach  den  vorgebrachten
  Thatsachen  die  Vermögensverhältnisse  des  H.  schon  zu  der  Zeit,