194  Rechtsprechung.

als  er  den  Vertrag  mit  W.  schloß,  äußerst  schlecht  waren,  daß  er  aber
immer  gehofft  habe,  sich  „herausreißen“  zu  können,  daß  er  die  Zahlungseinstellung
  nicht  erklärt  und  zu  einer  solchen  Erklärung  auch  keine  Veranlassung
  gehabt  habe,  da  er  bis  zum  15.  Juli  1897  wie  auch  noch  später
im  Stande  gewesen  sei,  seine  Gläubiger,  soweit  sie  Zahlung  verlangten,  zu
befriedigen,  die  Geschäftsleute  und  Bediensteten  aber,  bezüglich  deren  er
mit  seinen  Zahlungen  im  Rückstande  gewesen  sei,  ihre  Guthaben  bei  ihm
hätten  stehen  lassen,  daß  er  ferner  am  5.  Januar  1897  bei  der  Bereinigung
des  Nachlasses  seiner  Frau  vor  dem  Amtsgerichte  zwar  angegeben  habe,
vermögenslos  zu  sein,  daß  aber  hierin  die  Erklärung  der  Zahlungseinstellung
nicht  gefunden  werden  könne  und  die  Gläubiger  des  H.  die  Erklärung
auch  nicht  in  diesem  Sinne  aufgefaßt  hätten,  daß  H.  auch  thatsächlich  seine
Zahlungen  nicht  eingestellt,  sondern  sein  Geschäft  fortgesetzt  und  seine
Gläubiger  auf  Verlangen  befriedigt  habe.  Weiter  wurde  von  dem  Gerichte
erwogen,  daß  H.  von  seinen  Gläubigern  nicht  verklagt  worden  war,  daß
vergebliche  Zahlungsaufforderungen  der  Gläubiger  nicht  bekannt  geworden
sind  und  daß  auch  nicht  behauptet  werden  konnte,  die  Gläubiger  hätten
etwa  in  Anerkennung  des  schlechten  Vermögensstandes  von  Beitreibungsversuchen
  abgesehen.

Diese  Erwägungen  lassen  nicht  ersehen,  daß  das  Gericht  den  Begriff
der  Zahlungseinstellung  verkannt  hat.  Die  Revision  ist  auch  insofern
unbegründet,  als  sie  geltend  zu  machen  sucht,  das  Gericht  hätte  die
Zahlungsunfähigkeit  und  damit  die  Zahlungseinstellung  des  H.  schon  deshalb
  als  gegeben  annehmen  müssen,  weil  H.  nachgewiesenermaßen  überschuldet
  und  mit  der  Zahlung  von  Löhnen  und  gelieferten  Waaren  im
Rückstande  gewesen  sei.  Allerdings  wird  die  Vermögenslage  des  Schuldners
regelmäßig  von  Erheblichkeit  sein,  wenn  es  sich  um  die  Prüfung  der  Frage
handelt,  ob  in  einem  Falle  der  Nichtzahlung  nur  eine  auf  einem  vorübergehenden
  Mangel  an  Zahlungsmitteln  beruhende  Zahlungsstockung  oder
eine  allgemeine  Zahlungseinstellung  vorliegt.  Allein  für  die  Frage  der
Zahlungsunfähigkeit  au  sich  ist  der  Zustand  der  Ueberschuldung  oder  die
Ver  länglichkeit  nicht  entscheidend.  Dies  gilt  namentlich  daun,
wenn  dem  Schuldner  in  den  aus  dem  Geschäftsbetriebe  fließenden  Einnahmen
  jeweils  bereite  Mittel  von  größerem  oder  geringerem  Betrage  zur
Verfügung  standen.  Solange  daher  H.  seine  Gläubiger  befriedigen  konnte
und  befriedigt  hat,  war  er  zahlungsfähig,  wenn  auch  bei  gleichzeitigem
Andrängen  seiner  Gläubiger  sein  Vermögen  zu  ihrer  vollständigen  Befriedigung
  nicht  ausgereicht  haben  würde.  Richtig  ist  zwar,  daß  der  Schuldner
nicht  alle  Zahlungen  unterlassen  haben  muß,  damit  von  einer  Zahlungseinstellung
  die  Rede  sein  kann,  und  daß,  wenn  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen
  zur  Annahme  einer  Zahlungseinstellung  gegeben  sind,  diese  nicht