Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  195

dadurch  beseitigt  wird,  daß  der  Schuldner  sein  Geschäft  fortbetreibt  und,
während  er  andere  fällige  Schulden  unbezahlt  läßt,  die  kleineren  Bedürfnisse
aus  den  täglichen  Einnahmen  bestreitet.  Im  vorliegenden  Falle  hat  aber
das  Berufungsgericht  nicht  nur  festgestellt,  daß  H.  auch  größere  Zahlungen
geleistet,  insbesondere  größere  Wechsel  eingelöst  hat,  sondern  auch  ohne
Rechtsirrthum  angenommen,  daß  bei  dem  Mangel  eines  Nachweises  dafür,
daß  H.  von  seinen  Gläubigern  vergeblich  zur  Zahlung  aufgefordert  oder  mit
Klagestellung  bedroht  wurde,  die  Nichtberichtigung  fälliger  Schulden  allein
nicht  ausreichend  ist,  um  die  Thatsache  der  Zahlungseinstellung  darzulegen.

Der  letzte  Angriff  der  Revision  betrifft  die  angeblich  rechtsirrthümliche
  Zurückweisung  der  auf  den  §  24  Nr.  1  KO.  ä.  F.  gestützten
Anfechtung  des  Vertrags  vom  15.  Juli  1897.  In  dieser  Hinsicht  hat
das  Bernfungsgericht  ausgeführt,  daß,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  23
KO.  ä.  F.,  jeder  Gläubiger  seine  Rechte  gegen  seinen  Schuldner  ohne
Rücksicht  auf  die  Interessen  anderer  Gläubiger  verfolgen  könne,  daß  daher
zur  Anwendung  jenes  §  24  Nr.  1  KO.  das  Bewußtsein  des  erfüllenden
Schuldners  von  dem  Eintritte  einer  Benachtheilung  anderer  Gläubiger
nicht  genüge,  daß  vielmehr  die  Anfechtung  einer  Rechtshandlung,  wodurch
der  Schuldner  einem  Gläubiger  Befriedigung  oder  Sicherung  wegen  einer
fälligen  Forderung  gewährt,  den  Nachweis  besonderer  Umstände  erfordern,
durch  welche  dargethan  werde,  daß  der  mit  der  Rechtshandlung  verfolgte
Zweck  nicht  auf  die  Befriedigung  oder  Sicherung  des  Gläubigers,  sondern
auf  die  Vereitelung  des  Befriedigungsrechts  sonstiger  Gläubiger  gerichtet
gewesen  sei,  daß  aber  der  beklagte  Konkursverwalter  es  für  genügend  erachtet
  habe,  wenn  H.  den  Vertrag  mit  dem  bloßen  Bewußtsein  einer
daraus  sich  ergebenden  Benachtheiligung  anderer  Gläubiger  eingegangen
habe,  und  dieses  Bewußtsein  aus  den  für  das  Vorhandensein  einer
Zahlungseinstellung  vorgebrachten  Behauptungen,  sowie  daraus  folgern
wolle,  daß  H.  seine  Lage  genau  gekannt  habe,  aus  schlechten  Vermögensverhältnissen
  des  Schuldners  allein  aber  sich  noch  nicht  folgern  lasse,  daß
ein  mit  einem  Konkursgläubiger  eingegangenes  Rechtsgeschäft  von  dem
Gemeinschuldner  in  der  dem  anderen  Theile  bekannten  Absicht,  die  übrigen
Gläubiger  zu  benachtheiligen,  vorgenommen  worden  sei,  und  besondere
Thatsachen,  aus  denen  sich  eine  solche  Absicht  entnehmen  lasse,  auch  nicht
unter  Beweis  gestellt  seien.  Diese  Ausführungen  sind  rechtlich  nicht  zu
beanstanden.  Wenn  auch  früher  mehrfach  angenommen  wurde,  es  genüge
zum  Vorhandensein  der  vom  Gesetze  geforderten  Benachtheiligungsabsicht
schlechthin  das  Bewußtsein,  daß  die  von  dem  Schuldner  vorgenommene
Handlung  eine  Benachtheilung  der  Gläubiger  zur  Folge  haben  werde,  so
ist  doch  schon  seit  längerer  Zeit  die  Anschauung  durchgedrungen,  daß  ein
zwingender  Schluß  von  dem  bloßen  Bewußtsein  des  Schuldners,  daß