196  Rechtsprechung

durch  die  Erfüllung  einer  bestehenden  Verbindlichkeit  gegenüber  einem
Gläubiger  andere  Gläubiger  durch  die  Entziehung  von  Befriedigungsmitteln
  benachtheiligt  werden,  auf  das  Vorhandensein  auch  der  Absicht,
die  anderen  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  nicht  gerechtfertigt  ist,  da  das
Gesetz  ein  bewußt  rechtswidriges  Zusammenwirken  des  leistenden  Schuldners
und  des  forderungsberechtigten  Gläubigers  verlangt.  Dieser  Grundsatz  ist
in  einer  Reihe  höchstrichterlicher  Entscheidungen  anerkaunt.

Im  vorliegenden  Falle  wurde  zwar  dem  Gläubiger  W.  durch  den
Vertrag  vom  15.  Juli  1897  nicht  Dasjenige,  worauf  er  an  sich  Anspruch
hatte,  sondern  etwas  Anderes,  nämlich  statt  der  Befriedigung,  die  er  verlangen
  und  erzwingen  konnte,  durch  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an
den  Kaufsgegenständen  und  das  Ermöglichen  einer  Aufrechnung  des  Kaufpreises
  Sicherheit  wegen  der  ihm  gegen  den  Veräußerer  zustehenden
Forderung  gewährt.  Allein  hierin  würde  nur  dann  eine  unerlaubte
Handlung  gegenüber  den  anderen  Gläubigern,  wie  sie  zur  Amvendung  des
§  24  Nr.  1  KO.  ä.  F.  erforderlich  ist,  zu  erblicken  sein,  wenn  in  der
Sicherstellung  des  Gläubigers  W.  eine  rechtswidrige  Benachtheiligung
der  übrigen  Gläubiger  gefunden  werden  müßte.  Hiezu  genügt  jedoch  der
Umstand,  daß  H.  das  Bewußtsein  hatte,  durch  die  Gewährung  dieser
Sicherheit  würden  die  übrigen  Gläubiger  insofern  geschädigt,  als  sie  aus
den  in  Betracht  kommenden  Gegenständen  nicht  mehr  Befriedigung  suchen
könnten,  für  sich  allein  nicht.  Vielmehr  müßten  Umstände  vorliegen,  die
erkennen  ließen,  daß  die  Absicht  des  H.  bei  Abschluß  des  Vertrags  nicht
so  fast  auf  die  Befriedigung  des  die  Sicherstellung  verlangenden  Gläubigers
als  auf  die  Benachtheiligung  der  anderen  Gläubiger  gerichtet  war.  Der
Umstand,  daß  W.,  wie  die  Revision  geltend  macht,  durch  den  Vertrag
vor  den  übrigen  Glänbigern  bevorzugt  wurde,  rechtfertigt  nicht  ohne
Weiteres  die  Annahme,  daß  die  Rechtshandlung  als  eine  unerlaubte  anzusehen
  ist.  Dies  wäre  allerdings  der  Fall,  wenn  H.  schon  damals  die
Ueberzeugung  gehabt  hätte,  daß  es  zum  Konkursverfahren  kommen  müsse.
Allein  dies  wird  von  dem  Berufungsgerichte  nicht  angenommen.  Wenn
von  der  Revision  gerügt  wird,  der  Berufungsrichter  habe  nicht  berücksichtigt,
  daß  von  dem  Anwalte  der  Klagepartei  schon  in  der  ersten  Instanz
erklärt  wurde,  man  habe  bei  Abschluß  des  Vertrags  vom  15.  Juli  1897
gehofft,  daß  sich  ein  Konkurs  werde  vermeiden  lassen,  so  bedarf  es  keiner
näheren  Ausführung,  daß  dieser  Vorwurf  unbegründet  ist,  da  aus  dieser
Erklärung  sich  im  Gegentheile  ergiebt,  daß  H.  damals  die  Hoffnung  hatte,
wieder  in  bessere  Vermögensverhältnisse  zu  gelangen.  Urtheil  vom  29.  November
  1899;  Reg.-Nr.  l  155.

Zulässigkeit  der  Revision?  Zuständigkeit  für  den  Widerspruch
  gegen  eine  vorläufige  Verfügung.  Ein  Bedenken  gegen  die