Bayr.  Obersles  Landesgericht  in  München.  197

Zulässigkeit  der  Revision,  die  nach  §  507  CPO.  gegen  die  in  der  Be-Grufungsinstanz
  von  dem  Oberlandesgerichte  erlassenen  Endurtheile  stattfindet,
  könnte  daraus  abgeleitet  werden,  daß  das  angefochtene  Urtheil
nicht  in  der  Berufungsinstanz,  sondern  in  der  Beschwerdeinstanz  erlassen
  worden  ist.  Der  §  507  muß  indessen  dahin  ausgelegt  werden,  daß
die  Revision  gegen  die  auf  Grund  der  Vorschriften  der  CPO.  von  den
Oberlandesgerichten  erlassenen  Endurtheile  stattfindet.  Daß  er  nur  die
in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Endurtheile  nennt,  zu  welchen  auch
die  nach  §  821  CPO.  von  dem  Berufungsgerichte  erlassenen  Urtheile  gehören
  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  5  S.  123),  hat  seinen  Grund  darin,  daß  die
Oberlandesgerichte  nach  den  Vorschriften  der  CPO.  (im  Gegensatz  zu  den
in  §  5  des  EG.  zur  CPO.  vorbehaltenen  Vorschriften)  überhaupt  nur
als  Berufungsgerichte  in  die  Lage  kommen,  Endurtheile  zu  erlassen.  Die
von  den  Oberlandesgerichten  als  Beschwerdegerichten  erlassenen  Endurtheile
sind  nicht  deswegen  übergangen,  weil  die  CPO.  sie  der  Anfechtung  entziehen
  wollte,  sondern  deswegen  nicht  erwähnt,  weil  die  Oberlandesgerichte,
  wie  unten  näher  dargelegt  werden  wird,  als  Beschwerdegerichte
Endurtheile  überhaupt  nicht  zu  erlassen  haben.  Wird,  wie  es  im  vorliegenden
  Falle  geschehen  ist,  auf  Grund  irriger  Auslegung  der  Vorschriften
  der  CPO.  ein  solches  Urtheil  gleichwohl  erlassen,  so  ist  es  mit
dem  Rechtsmittel  anfechtbar,  welches  gegen  die  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
  der  CPO.  erlassenen  Endurtheile  stattfindet  (RGE.  Bd.  37
Nr.  100).  Es  unterliegt  also  der  Revision.

Daraus,  daß  das  Oberlandesgericht  das  angefochtene  Urtheil  nicht
erlassen  durfte,  ergiebt  sich  zugleich,  daß  die  Revision  nach  §  513  Nr.  4
CPD.  begründet  ist.  Für  den  Widerspruch  gegen  die  in  der  Beschwerdeinstanz
  vom  Oberlandesgerichte  durch  Beschluß  angeordnete  einstweilige
Verfügung  war  nicht  das  Oberlandesgericht,  sondern  das  Landgericht  zuständig,
  dessen  ablehnender  Beschluß  mit  Beschwerde  angefochten  worden
war.  Die  CPO.  gewährt  gegenüber  einer  nach  §  816  Abs.  2  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung  erlassenen  einstweiligen  Verfügung  dem
Gegner  des  Antragstellers  das  rechtliche  Gehör  in  der  Weise,  daß  er  gegen
den  Beschluß  Widerspruch  erheben  kann;  in  Folge  des  Widerspruchs  wird  über
die  Rechtmäßigkeit  der  einstweiligen  Verfügung  mündlich  verhandelt  und  durch
Endurtheil  entschieden  (§§  804,  805  und  815  CPO.).  Der  Widerspruch
kann,  wie  der  Widerspruch  in  dem  ähnlich  gestalteten  Mahnverfahren,  nur
bei  dem  Gerichte  erhoben  werden,  bei  welchem  das  Verfahren  durch  den  die
einstweilige  Verfügung  anordnenden  Beschluß  eröffnet  worden  ist.  Dieses  Gericht
  ist  sachlich  und  örtlich  ausschließend  zuständig  (RGE.  Bd.18  S.361,  377).

Ist  der  Beschluß,  wie  im  vorliegenden  Falle,  auf  Beschwerde  des
Antragstellers  gegen  einen  zurückweisenden  Beschluß  des  Gerichts  erster