198  Rechtsprechung.

Instanz  von  dem  Beschwerdegerichte  erlassen  worden,  so  ist  der  Widerspruch
  nicht  bei  diesem,  sondern  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  zu  erheben
  (RE.  Bd.  29  Nr.  186  S.  397,  Bd.  37  Nr.  100  S.  368).
Die  allerdings  von  mehreren  Schriftstellern  vertretene  gegentheilige  Ansicht,
der  das  Oberlandesgericht  gefolgt  zu  sein  scheint,  verkennt  das  Wesen  der
Beschwerde.  Sie  würde  richtig  sein,  wenn  der  zurückweisende  Beschluß
des  Gerichts  erster  Instanz  unanfechtbar  wäre,  dem  Antragsteller  aber
das  Recht  gäbe,  sich  mit  einem  neuen  Antrag  an  das  höhere  Gericht  zu
wenden.  Die  Beschwerde  ist  aber  kein  neuer  Antrag,  sondern  ein  Rechtsmittel
  (6J  530  CPO.),  mit  dem  der  zurückweisende  Beschluß  angefochten
wird.  Wird  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet,  so  wird  der  angefochtene
  Beschluß,  soweit  die  Beschwerde  begründet  ist,  aufgehoben  und
über  den  insoweit  noch  nicht  erledigten  Antrag  anderweit  entschieden,  entweder
  durch  das  Beschwerdegericht  selbst  oder  auf  dessen  Anordumg  durch
das  Gericht  erster  Instanz  (§  538  CPO.).  Zwischen  den  beiden  Formen
einer  der  Beschwerde  stattgebenden  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts
besteht  für  die  hier  zu  erörternde  Frage  kein  Unterschied.  Auch  wenn
das  Beschwerdegericht  selbst  entscheidet,  entscheidet  es  über  den  bei  dem
Gerichte  erster  Instanz  angebrachten  Antrag,  es  setzt  seine  Entscheidung  an
die  Stelle  der  Entscheidung,  die  das  Gericht  erster  Iustanz  getroffen  hat,
und  eröffnet  damit  bei  diesem  Gerichte  das  Verfahren,  dessen  Fortsetzung
  die  Erhebung  des  Widerspruchs  bildet.

Daraus  erklärt  sich  auch,  daß  8  507  CPO.  als  die  der  Revision
unterworfenen  Urtheile  der  Oberlandesgerichte  nur  die  in  der  Berufungsinstanz
  erlassenen  Endurtheile  bezeichnet.  Die  in  der  Beschwerdeinstanz
erlassenen  Endurtheile  sind,  wie  schon  oben  gesagt  worden  ist,  deswegen
nicht  genannt,  weil  es  nach  den  Vorschriften  der  CPO.  solche  Urtheile
nicht  giebt.  Zu  einem  solchen  Urtheile  kann  es  insbesondere  auch  nicht
dadurch  kommen,  daß  das  Beschwerdegericht  mündliche  Verhandlung  über
die  Beschwerde  anordnet  (8  536  CPO.).  Denn  diese  Anordnung  ist  in
dem  hier  zu  erörternden  Falle  nach  §  802  Abs.  3,  §  815  CPO.  nicht
statthaft.  Erachtet  das  Beschwerdegericht  die  sofortige  Zurückweisung  des
Antrags  für  nicht  gerechtfertigt,  aber  auch  den  Fall  der  Erlassung  der
einstweiligen  Verfügung  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  nicht  für
gegeben,  so  hat  es  den  zurückweisenden  Beschluß  aufzuheben  und  das  Gericht
  erster  Instanz  anzuweisen,  über  den  Antrag  nach  vorgängiger  mündlicher
  Verhandlung  (§§  802,  815  CPO.)  zu  entscheiden.

Auch  die  Aufhebung  der  einstweiligen  Verfügung  (88  807,  815  CPO.)
ist  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  zu  beantragen.  Aus  der  Fassung  des
8  807  Abs.  2,  die  voraussetzt,  daß  die  Anordnung  durch  das  Gericht
erster  Instanz  erfolgt  ist,  darf  die  Zuständigkeit  des  Berufungs  oder