Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  199

Beschwerdegerichts  ebensowenig  für  den  Fall,  daß  dem  in  der  ersten  Instanz
  zurückgewiesenen  Antrag  in  der  zweiten  Instanz  stattgegeben  worden
ist,  wie  für  den  Fall  gefolgert  werden,  daß  die  Anordnung  in  der
zweiten  Instanz  geändert,  z.  B.  die  von  der  ersten  Instanz  erforderte
Sicherheitsleistung  erlassen  worden  ist.  Es  würde  schwer  zu  begreifen
sein,  warum  die  Aufhebung  nach  §  807  CPO.,  wenn  die  Anordnung
durch  das  Berufungsgericht  erfolgt  ist,  bei  dem  Berufungsgerichte  soll  beantragt
  werden  müssen,  das  Gericht  erster  Instanz  aber  zuständig  sein
soll,  wenn  die  von  ihm  durch  Beschluß  getroffene,  auf  Widerspruch  aber
durch  Endurtheil  aufgehobene  Anordnung  von  dem  Berufungsgerichte  bestätigt
  worden  ist.  Für  eine  verschiedene  Bestimmung  der  Zuständigkeit
fehlt  es  an  jedem  inneren  Grunde;  es  kann  deshalb  nicht  angenommen
werden,  daß  das  Gesetz  sie  gewollt  hat,  vielmehr  muß  im  Sinne  des
8  807  Abs.  2  als  das  Gericht,  welches  die  Anordnung  getroffen  hat,  das
Gericht  erster  Instanz  auch  dann  gelten,  wenn  seine  Entscheidung  in  der
Berufungs=  oder  Beschwerdeinstanz  ganz  oder  theilweise  geändert  worden
ist,  weil  auch  in  diesem  Falle  das  Verfahren  bei  ihm  eröffnet  worden  ist.

Daß  die  Revisionsklägerin  die  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts
in  dem  Verfahren  vor  diesem  nicht  bestritten  hat,  ist  ohne  Belang,  weil
das  durch  die  Anordnung  der  einstweiligen  Verfügung  bei  dem  Landgerichte
  eröffnete  Verfahren  nur  bei  diesem,  nicht  bei  einem  anderen  Gerichte
  durch  Erhebung  des  Widerspruchs  fortgesetzt  werden  und  der
Mangel  der  Zuständigkeit  des  angegangenen  Gerichts  auch  durch  Verzicht
oder  Vereinbarung  nicht  gehoben  werden  konnte.

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  das  angefochtene  Urtheil  auf  einer  Gesetzesverletzung
  beruht,  weil  das  Oberlandesgericht,  statt  den  erhobenen  Widerspruch
  zurückzuweisen,  trotz  seiner  Unzuständigkeit  über  den  Widerspruchsantrag
  erkannt  hat.  Die  in  erster  Linie  erhobene  Revisionsrüge  ist  demnach
  begründet  und  muß  zur  Aufhebung  des  Urtheils  führen.  Die  nach
§*  528  Nr.  2  zu  treffende  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  hat  sich  auf
die  Zurückweisung  des  bei  dem  unzuständigen  Gerichte  erhobenen  Widerspruchs
  zu  beschränken.  Durch  diese  Entscheidung  wird  dem  Revisionsbeklagten
  die  Möglichkeit  nicht  benommen,  nunmehr  bei  dem  zuständigen
Landgerichte  Widerspruch  gegen  die  einstweilige  Verfügung  vom  11.  August
1899  zu  erheben  (RGE.  Bd.  37  S.  369).  Die  von  der  Revisions-=klägerin
  geltend  gemachten  weiteren  Beschwerden  sind  durch  die  getroffene
Entscheidung  gegenstandslos  geworden.  Urtheil  vom  15.  Dezember  1899;
Reg.-Nr.  1  142/99.

Revisionssumme.  Gegenstand  des  Rechtsstreits  ist  der  nach  §  690
CPD.  erhobene  Widerspruch  der  Klägerin  gegen  die  von  den  Beklagten
betriebenen  Zwangsvollstreckungen.  Der  von  der  Klägerin  in  der  Be-