65.  Jahrgang.  12.  9.  Juni  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Vayerisches  Gesinderecht.  II.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  in  Civilsachen;  Baoyr.  Oberlandesgericht
  München.

I.  Bayerisches  Gesinderecht.
Von  hr.  jur.  A.  F.  August  Mayer  in  Zusmarshausen.

Unter  dem  Ausdrucke  „Gesinderecht“  faßt  man  die  Normen  zusammen,
welche  einerseits  das  privatrechtliche  Verhältniß  zwischen  Dienstherrschaft
und  Dienstboten,  andererseits  das  öffentlich-rechtliche  Verhältniß  zwischen
der  staatlichen  Polizeigewalt  und  den  Dienstherrschaften,  bezw.  den  Dienstboten
  regeln.

Hier  sollen  nur  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Materie
stizzirt  werden.

I.  Gesinde.

Der  Begriff  des  „Gesindes“  oder  der  „Dienstboten“  war  und  ist  kein
feststehender.  Die  historische  Entwickelung  zeigt,  daß  sich  im  Laufe  der
Zeit  von  den  nach  den  jeweiligen  Anschauungen  unter  jenem  Begriffe  zusammengefaßten
  Personenkreisen  ständig  einzelne  Klassen  loslösen,  daß  jener
Personenkreis  sich  ständig  verengert.  Durch  diesen  Werdegang  ergiebt  sich
eine  Unsicherheit  der  abschließenden  Grenzen  und  hieraus  folgt  die  Unmöglichkeit
  einer  brauchbaren,  erschöpfenden  Begriffsbestimmung.

Nur  insoweit  besteht  eine  sichere  Unterlage,  als  man  unter  Dienstboten
  vor  allem  solche  Personen  versteht,  welche  ihre  Arbeitskraft  gegen
eine  Vergütung,  Lohn,  unter  die  Verfügung,  in  den  Dienst,  eines
Anderen  stellen.  Aus  diesem  Personenkreise  scheiden  aber  große  Klassen
schon  kraft  Gesetzes  aus:

a)  die  Handlungsgehülfen  und  -Lehrlinge:  88  59—83  HGB.,

b)  die  Handlungsagenten:  88  84—92  HGB.,

P)  die  Handelsmäkler:  §§  93—104  HGB.,

d)  die  Schiffsmannschaft:  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872

und  Binnenschiffahrtsgesetz  vom  15.  Juni  1895,

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