202  Vayerisches  Gesinderecht.

e)  die  Floßführer  und  die  Floßmannschaft:  Flößereigesetz  vom
15.  Juni  1895,
I|)  die  gewerblichen  Arbeiter:  Gewerbeordnung  §§  105—139b,  154.

Der  Begriff  verengert  sich  weiter  dadurch,  daß  nach  der  Anschauung
des  Verkehrs  den  Dienstboten  lediglich  die  Verrichtung  bestimmter  Gattungen
von  Arbeiten,  nämlich  häuslicher  und  landwirthschaftlicher  Arbeiten
zugewiesen  sind.  Die  häuslichen,  d.  h.  im  Hauswesen  des  Entlohnenden
zu  leistenden  Verrichtungen  finden  ihren  Gegensatz  in  den  im  Geschäftsbetriebe,
  im  Erwerbsgeschäfte  desselben  zu  leistenden  Arbeiten.  Die  Verkehrsauffassung
  hat  auch  dahin  geführt,  Dienstleistungen  höherer  Art,
z.  B.  der  Erzieherinnen,  der  Gutsverwalter  und  dergl.  aus  der  Summe
der  Dienstbotenarbeit  auszuscheiden.  Sogar  ein  einfacher  „Baumann"
eines  kleineren  Hofes,  dem  eine  über  den  Rahmen  des  gewöhnlichen  Landmannes
  hinausgehende  Vorbildung  fehlt,  ist  nicht  mehr  zum  Gesinde  zu
rechnen,  wenn  seine  Thätigkeit  sich  nicht  in  landwirthschaftlichen  Arbeiten
erschöpft  („Oberknecht“),  sondern  ihm  außerdem  eine  mehr  oder  weniger
eingeschränkte  Verwaltung  des  Hofes  übertragen  ist.  Neben  der  besonderen
technischen  Vorbildung  muß  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  die  allgemeine
soziale  Stellung  der  betreffenden  Personen  in  wesentlichem  Maße  berücksichtigt
  werden.  .

Bei  Personen,  welche  häusliche  oder  landwirthschaftliche  Dienste  neben
solchen  in  dem  Gewerbebetriebe  des  Unternehmers  verrichten,  entscheidet
hinsichtlich  der  Zugehörigkeit  zur  Gewerbsgehülfen=  oder  Dienstbotenklasse
das  Ueberwiegen  der  einen  oder  anderen  Beschäftigung.  Ob  im  Zweifelsfalle
  auf  den  Willen  der  Vertragsschließenden  besonderes  Gewicht  gelegt
werden  darf,  erscheint  fraglich  (Landmann,  Gewerbeordnung,  3.  Aufl.
1897  Bd.  1  S.  39,  44,  Bd.  2  S.  4,  6  fg.,  478,  717;  Rasp,  Krankenversicherung
  1893  zu  §  1  Nr.  3  vorletzter  Absatz  S.  34).

Weiterhin  wird  außerdem  auf  Grund  der  landläufigen  Auffassung
verlangt,  daß  der  „Dienstbote“  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des
Dienstherrn  aufgenommen  sei.  Allerdings  giebt  es  auch  Dienstboten
auf  dem  Lande,  die  ihr  kleines  Häuschen  besitzen  und  sich  theilweise  auch
selbst  verköstigen,  z.  B.  Verheirathete.  Während  der  Dienstzeit  stehen  aber
auch  solche  Personen  gewöhnlich  in  der  Kost  und  jedenfalls  unter  der
Hausgewalt  des  Dienstherrn.

Die  Aufnahme  in  die  häusliche  Gemeinschaft  bringt  stets  eine  längere
Dauer  der  Dienstleistung  mit  sich  und  führt  z.  B.  zur  Unterscheidung
zwischen  Dienstboten  und  landwirthschaftlichen  Taglöhnern.

Endlich  muß  der  Dienstbote  seine  Dienste  ausschließlich  einer
einzigen  Dienstherrschaft  vermiethen  (Bayr.  Ausführungsgesetz  vom
9.  Juni  1899  Art.  17  und  30  Abs.  2).