Vayerisches  Gesinderecht.  203

Als  wesentliche  Merkmale  des  Begriffes  „Gesinde  oder  Dienstboten"
erhalten  wir  also:

„Länger  dauernde  Leistung  häuslicher  oder  landwirthschaftlicher  Dienste
ausschließlich  dem  Dienstberechtigten  gegenüber  unter  wenigstens  theilweiser
Aufnahme  in  seine  Hausgemeinschaft  gegen  eine  Vergütung.“

In  der  Bekanntmachung  des  kgl.  bayr.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  3.  Dezember  1890,  das  Verfahren  bei  Ausstellung,  Umtausch
und  Erneuerung  der  Quittungskarten  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  betreffend,  Min.-Bl.  1890  S.  473  ist  in  der  Ziff.  8  der
Erläuterungen,  betr.  den  Kreis  der  nach  dem  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetze
  versicherten  Personen,  der  Kreis  der  „Dienstboten“
folgendermaßen  umschrieben:

„Zu  den  Dienstboten  im  Sinne  des  (jenes)  Gesetzes  gehören  die  gegen
Kost  und  Lohn  oder  auch  nur  gegen  Lohn  zu  häuslichen  Diensten  verpflichteten
Personen  (Köche,  Diener,  Kutscher,  Stallknechte,  Köchinnen,  Dienstmädchen,
Stützen  der  Hausfrauen  u.  s.  w.),  sowie  die  in  der  Landwirthschaft  des
Dienstherrn  beschäftigten  Arbeiter,  soweit  sie  im  Hausstande  des  Dienstherrn
  leben  (Haus=  und  Wirthschaftsgesinde).  Die  in  der  Hauswirthschaft
beschäftigten  Personen  mit  wissenschaftlicher  oder  künstlerischer  Bildung  und
in  höherer,  über  den  Stand  der  Dienstboten  hinausgehender  sozialer
Stellung,  z.  B.  Privatsekretäre,  Leibärzte,  Hausgeistliche,  Hausbibliothekare,
Gesellschafterinnen,  Hausdamen  u.  s.  w.  sind  nicht  versicherungspflichtig“,
d.  h.  sie  stehen  außerhalb  des  Kreises  der  Dienstboten.

ll.  Gesinderecht.

Das  Gesinderecht  fand  in  Deutschland  noch  keine  einheitliche  Gestaltung;
  nicht  einmal  in  den  größeren  Bundesstaaten  war  es  bisher  einheitlich
  geregelt  (Mot.  zum  Einf.-Ges.  I.  Lesung  S.  166).

In  Bayern  wurden  an  die  dreißig  Gesindeordnungen  gezählt.  Auch
für  die  Zukunft  wird  mit  diesem  Zustande  in  Deutschland  nicht  vollständig
aufgeräumt  und  nicht  ohne  Grund.

Selbst  jene  Regelungen  des  Gesinderechts,  welche  für  größere  Territorien
  Geltung  hatten,  haben  gewohnheitsrechtliche  Abänderungen  erlitten,
ein  Beweis  einerseits  des  verschiedenartigen  Bedürfnisses,  andererseits  der
fortschreitenden  sozialen  Entwickelung.  Gleiches  Recht  setzt  gleiche  Bedürfnisse
  und  eine  gleich  reife  Bevölkerung  voraus.

Bei  den  nicht  landwirthschaftlichen  Dienstboten  übt  großen  Einfluß
die  soziale  Stellung  der  Herrschaft;  bei  den  landwirthschaftlichen  wirken
ein  Besitzgröße,  Kulturmethode  und  Arbeitstheilung.

Es  hat  deshalb  auch  das  BGB.  darauf  verzichtet,  ein  einheitliches
Gesinderecht  zu  geben.  Es  bleiben  vielmehr  durch  dasselbe  unberührt  „die

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