204  Bayerisches  Gesinderecht.

landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem  Gesinderechte  angehören  (Art.  95
Abs.  1  Einf.-Ges.  zum  BGB.).  Nach  Art.  3  a.  a.  O.  bleiben  daher  auf
diesem  Gebiete  nicht  nur  die  bisher  geltenden  Landesgesetze  in  Kraft,
sondern  es  können  auch  entsprechende  neue  landesgesetzliche  Vorschriften
erlassen  werden,  welche  das  bisherige  Recht  aufheben  oder  ändern  oder
an  Stelle  desselben  ein  neues  setzen.  Ein  Zwang  für  die  Landesgesetzgebung
  besteht  nicht.  Es  kann  also  beispielsweise  in  einem  Bundesstaate
gar  keine  Regelung  des  Gesinderechts  bestehen.  Dann  gelten  die  Vorschriften
des  BGB.  über  den  Dienstvertrag:  §§  611—630.  Wo  jedoch  die  Nothwendigkeit
  einer  partikulären  Regelung  für  gegeben  erachtet  wird,  ist  die
Landesgesetzgebung  in  einen  umschriebenen  Rahmen  eingeengt  durch  die  Bestimmung
  des  Art.  95  Abs.  2  Einf.-Ges.  zum  BGB.,  welche  als  immer  anwendbar
  erklärt  die  Vorschristen  der  88  104—115:  über  Geschäftsunfähigkeit
und  über  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Personen;  §  131:  über  die
solchen  Personen  gegenüber  abgegebenen  Erklärungen;  §  278:  über  die
Haftung  des  Schuldners  für  Verschulden  seines  Vertreters;  88  617—619:
über  Verpflichtung  der  Dienstherrschaft  zur  Gewährung  von  Einrichtungen
zum  Schute  für  Leben,  Gesundheit,  Sittlichkeit  und  Religion  des  Dienstboten,
  sowie  zur  Gewährung  von  Pflege  und  ärztlicher  Behandlung  in
Krankheitsfällen  und  Unmöglichkeit  vertragsmäßiger  Ausschließung  dieser
Verpflichtungen;  §  624:  Kündigungsrecht  bei  Dienstverträgen  auf  länger
als  5  Jahre;  §  831:  über  Haftung  des  Geschäftsherrn  für  außerkontraktliche
  Schadenszufügung  seiner  Angestellten  und  des  §  840  Abs.  2:
über  die  Ersatzpflicht  der  Angestellten  dem  Geschäftsherrn  gegenüber  und
des  §  1358:  über  Kündigungsrecht  des  Ehemannes  in  Bezug  auf  einen
Dienstvertrag  seiner  Ehefrau,  die  Vorschriften  des  §  617  jedoch  nur
insoweit,  als  die  Landesgesetze  dem  Gesinde  nicht  weitergehende  Ansprüche
gewähren.

Letzteres  dürfte  für  Bayern  nicht  zutreffen  (Art.  11  und  20  des
Ges.  über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege  vom  29.  April  1869
und  Art.  2  Abs.  1  und  2  des  bayr.  Ausf.-Ges.  vom  26.  Mai  1892
zum  Reichskrankenversicherungsgesetze  vom  15.  Juni  1883  mit  Novelle
vom  10.  April  1892).

Die  genaunten  Bestimmungen  des  BGB.  dürfen  also  bei  der  landesrechtlichen
  Regelung  des  Gesinderechts  nicht  übergangen  werden.  Verstöße
dagegen  sind  nichtig,  denn  Reichsrecht  bricht  Landesrecht.  Außerhalb  dieses
Rahmens  hat  die  Landesgesetzgebung  Bewegungsfreiheit.

Unbedingt  beseitigt  ist  reichsrechtlich  das  nach  einigen  Gesindeordnungen
  der  Herrschaft  als  solcher,  d.  h.  aus  eigenem  Rechte  zustehende
Züchtigungsrecht,  sogar  gegenüber  minderjährigen  Dienstboten,  denn  das
Gesetz  unterscheidet  nicht  (Art.  95  Abs.  3  Ausf.-Ges.).