Bayerisches  Gesinderecht.  205

„Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem  Dienstberechtigten  dem  Gesinde  gegenüber
  nicht  zu.“  Ein  Rügerecht  der  Dienstherrschaft  als  Korrelat  der  Gehorsamspflicht
  des  Dienstboten  ist  aber  hiedurch  nicht  ausgeschlossen.

III.  Quellen.

Auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  der  Dienstherrschaft  und  dem
Dienstboten  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
Amvendung,  soweit  nicht  in  den  Art.  16—28  des  bayr.  Ausf.-Ges.  vom
9.  Juni  1899  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  Ausnahmen  von  diesen  allgemeinen
  Vorschriften  gegeben  sind  (Art.  15  a.  a.  O.).

Als  Quellen  des  bayr.  Gesinderechts  haben  wir  demnach  auf  Grund
des  Art.  95  EG.  z.  BGB.  die  Art.  15—30  des  genaunten  bayr.  Ausf.=Ges.
  z.  BGB.  vom  9.  Juni  1899,  die  88  611—630  BGB.,  endlich  jene
allgemeinen  Bestimmungen  des  BGB.,  deren  Geltung  schon  die  §§  611—630
a.  a.  O.  voraussetzen,  einschließlich  der  durch  Art.  95  Abs.  2  des  Einf.-Ges.
z.  BGB.  als  für  die  Landesgesetzgebung  bindend  erklärten.

Soweit  es  sich  dabei  nicht  um  Bestimmungen  handelt,  welche  schon
der  erwähnte  Abs.  2  des  Art.  95  EG.  als  unübergehbar  bezeichnet,  gilt
Reichsrecht  kraft  Landesrecht,  welches  Letztere  wieder  seine  Existenzmöglichkeit
aus  Reichsrecht  (Art.  95  Abs.  1  E.)  ableitet.

Hiezu  kommen  einige  Bestimmungen  in  der  Civilprozeß=  und  Konkursordnung.


Endlich  könnte  auch  Gewohnheitsrecht  eine  Quelle  des  Gesinderechts
werden  (Buchka,  Vergleichende  Darstellung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
1898  S.  2  Ziff.  II),  ohne  daß  demselben  jedoch  die  Kraft  zukäme,  die
bindenden  Vorschriften  des  BGB.  zu  modifiziren.

IV.  Gesindevertrag.

Der  Gesindevertrag  ist  ein  Dienstvertrag.  Durch  den  Abschluß
desselben  verpflichtet  sich  der  eine  Theil,  der  Dienstbote,  zur  ausschließlichen
  Leistung  von  Diensten  in  dem  Hauswesen  oder  bezw.  in  der
Landwirthschaft  des  anderen  Theiles,  der  Dienstherrschaft,  während  diese
sich  verpflichtet,  für  diese  Dienste  eine  Vergütung  zu  geben  (6  611
Abs.  1  BG.).

Ein  Vertrag,  der  keine  Vergütung  kennt,  ist  kein  Gesindevertrag
(§  612  Abs.  1  BG#.).

Weil  der  Gesindevertrag  für  die  vertragschließenden  Rechte,  nämlich
einerseits  das  Recht  auf  die  Dienste,  andererseits  das  Recht  auf  die  Vergütung
  und  Pflichten,  nämlich  einerseits  die  Verpflichtung  zur  Leistung
der  Vergütung,  andererseits  die  Pflicht  zur  Leistung  der  Dienste,  konstituirt,
ist  er  ein  gegenseitiger  Vertrag  und  unterliegt  daher  auch  den  Regeln
über  gegenseitige  Verträge  mit  den  gesetzlich  festgelegten  Ausnahmen.