206  Bayerisches  Gesinderecht.

Die  von  der  Dienstherrschaft  zu  leistende  Vergütung  braucht  nicht
nothwendig  Geldzahlung  zu  sein.  In  Ermangelung  einer  Fixirung  der
Vergütung  wird  für  den  Fall  des  Bestehens  einer  Taxe  (die  in  Bayern
für  Dienstboten  erst  erlassen  werden  müßte!)  die  taxmäßige  Vergütung,  in
Ermangelung  einer  solchen  Taxe  die  übliche  Vergütung  als  vereinbart  angesehen
  (§  612  Abs.  2  BGB.).  Ergeben  sich  hierüber  Streitigkeiten,  z.  B.
es  läßt  sich  eine  „übliche  Vergütung“  nicht  feststellen,  so  hat  im  Zweifel
der  Dienstbote  das  Recht,  die  Vergütung  zu  bestimmen  (§  316  BG#.).
Gegen  Zuvielforderungen  schützt  das  Ermessen  des  Richters  (§8  157,
242  BG#.).

Der  Dienstbote  hat  vorzuleisten  (§  614  BGB.,  Art.  20  AG.)  und
zwar  an  dem  vereinbarten  Orte  oder  wenn  dieser  nicht  vertraglich  festgelegt
  ist,  an  dem  von  der  Dienstherrschaft  bestimmten  Orte  (vergl.  §  269
BGB.  nach  den  Worten  „aus  den  Umständen,  insbesondere  aus  der  Natur
des  Schuldverhältnisses“,  Art.  19  Satz  1,  aber  auch  Art.  28  Abs.  1  bayr.  AG.).

Die  Zahlung  der  Vergütung  ist  stets  Nachleistung  (8614  BG.).
Besteht  die  Vergütung  in  Geld  oder  hat  sie  sich  durch  Verzug  in  eine
Geldleistung  umgewandelt),  z.  B.  Kostgewährung  (vgl.  §§  293,  613  Satz  2,
§§  251,  296,  615  BGB.),  so  hat  die  Herrschaft  den  Lohn  im  Zweifel  auf
ihre  Gefahr  und  Kosten  dem  Dienstboten  an  dessen  Wohnsitz  zu  übermitteln,
  denn  die  Lohnschuld  ist  als  Geldschuld  keine  Hol=  sondern  (im
Zweifel!)  eine  Bringschuld  (6  270  BGB.).

Der  Gesindevertrag  begründet  persönliche  Verpflichtungen  beider
Theile.  Daher  sind  Dienste  von  dem  Dienstverpflichteten,  dem  Dienstboten,
  in  Person  zu  leisten.  Es  kann  nicht  einseitig  ein  Ersatzmann  gestellt
  werden.  Es  giebt  auch  keine  Afterverdingung.  Andererseits  kann
auch  die  dienstberechtigte  Partei,  die  Dienstherrschaft,  ihren  Anspruch  auf
die  Leistung  der  Dienste  nicht  an  dritte  Personen  abtreten  (8  613,  Gegensatz:
  8  267  BGB.).  Veräußert  beispielsweise  eine  Dienstherrschaft  von
landwirthschaftlichen  Dienstboten  ihr  Anwesen,  so  tritt  der  Anwesenskäufer
nicht  in  die  Rechte  der  Dienstherrschaft  aus  dem  Dienstvertrage  ein.  Doch
sind  für  solche  und  ähnliche  Fälle  gesetzliche  Erleichterungen  der  Vertragsauflösung
  geschaffen  (Art.  27,  28  A#G.).

Der  Vertrag  bindet  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitabschnitt  oder
auf  vorläufig  unbestimmte  Zeit  (5614  Satz  2,  §  617  „dauernd“,  88  620,
621,  624,  625  BGB.;  Art.  20,  22,  24  Ziff.  3  u.  10,  Art.  25  Ziff.  1;
Art.  30  Satz  2  A.).

V.  Vertragsabschluß.

Der  Gesindevertrag  steht  ausnahmslos  unter  dem  Prinzipe  der  Formfreiheit.
  Er  ist  überdies  reiner  Konsensualkontrakt.  Es  genügt  also  ein
formloses  Uebereinkommen,  mag  die  Willensübereinstimmung  beider  Theile