208  Bayerisches  Gesiuderecht.

praktisch  werden.  Für  die  Regelfälle  werden  die  primären  Bestimmungen
der  Art.  23,  24,  25  AG.  genügen.

Für  eine  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person  kann  ihr  gesetzlicher
  Vertreter  einen  Gesindevertrag  schließen.

Will  die  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschrünkte  Person  selbst  einen  Vertrag
  schließen,  so  bedarf  sie  dazu  der  Einwilligung  ihres  gesetzlichen  Vertreters
  (6  107  BGB.).

Hat  ihr  der  gesetzliche  Vertreter  zur  Eingehung  eines  Dienstverhältnisses
  im  Voraus  seine  Einwilligung  ertheilt,  so  ist  der  Vertrag  in  dem
Augenblicke  geschlossen,  in  welchem  beide  Theile  ihre  entsprechenden  Willeuserklärungen
  ausgetauscht  haben.

Wird  mit  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Person,  der  die
Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  ertheilt  wurde,  ein  Gesindevertrag
  abgeschlossen,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrages  von  der  Genehmigung
  des  gesetzlichen  Vertreters  ab.  Bis  zur  Genehmigung  ist  der
andere  Kontrahent  zum  Widerrufe  gegenüber  dem  gesetzlichen  Vertreter  oder
anch  dem  Minderjährigen  berechtigt,  wenn  er  die  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit,
  z.  B.  die  Minderjährigkeit  der  Gegenpartei  nicht  gekannt
hat.  Hat  er  dieselbe  gekannt,  so  hat  er  kein  Widerrufsrecht,  es  müßte
denn  der  Minderjährige  der  Wahrheit  zuwider  die  Einwilligung  des  Vertreters
  behauptet  haben;  denn  dadurch,  daß  er  sich  auf  die  Wahrheitsliebe
  der  anderen  Partei,  auf  Treu  und  Glanben,  verlassen  hat,  soll  er
nicht  in  Nachtheil  kommen.  Dieser  Grund  fällt  weg,  es  bleibt  also  beim
Ausschlusse  des  Widerrufsrechts,  wenn  er  beim  Abschlusse  des  Vertrages
in  irgend  einer  Weise  sicher  gewußt  hat,  daß  der  minderjährigen  Gegenseite
  in  irgend  einer  Weise  jene  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters
fehlte  (88  107—109  BG#.).

Diesem  unter  Umständen  sehr  lästigen  Schwebezustande  bis  zur  Genehmigung
  des  Vertrages  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  kann  aber  der
andere  Theil  dadurch  ein  Ende  machen,  daß  er  den  Vertreter  zur  Erklärung
  über  die  Genehmigung  auffordert;  dann  muß  nach  zwei  Wochen
(§  187  Abs.  1,  §  188  Abs.  2  BG.)  ab  Empfang  der  Aufforderung  die
Genehmigung  an  den  anderen  Theil  erklärt  werden,  widrigenfalls  nach  Ablauf
  der  Frist  die  Genehmigung  als  verweigert  angesehen  und  somit  auch
die  andere  Seite  ihrer  Verpflichtungen  aus  dem  Vertrage  ledig  wird.

Wird  nach  Vertragsabschluß,  aber  vor  Ablauf  der  zweiwöchigen  Erklärungsfrist
  die  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person  unbeschränkt
geschäftsfähig,  so  kann  sie  selbst  durch  ihre  Genehmigung  den  Vertrag  zu
einem  vollwirksamen  machen  (8§  108  Abs.  2  BGB.).

Diese  Unsicherheit  der  Rechtsfolgen  eines  formell  abgeschlossenen  Vertrages
  läuft  jedoch  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  auf  Seite  der  Dienst-