Bayerisches  Gesinderecht.  209

herrschaften  sowohl  wie  auch  auf  Seite  der  Dienstboten  zuwider.  Gäbe  es
keinen  Ausweg,  so  hätten  beide  Theile  bei  Vertragsschluß  mit  einem
Minderjährigen  nur  Plackereien  zu  erwarten,  und  würde  schließlich  die  Beschränktheit
  der  Geschäftsfähigkeit  nach  dieser  Richtung  in  einen  thatsächlichen
  Ausschluß  derselben  ausarten.  Deshalb  bestimmt  §  113  BG.:
Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  die  geschäftsbeschränkte  Person  zur  Eingehung
  eines  Dienstverhältnisses,  so  ist  dieselbe  unbeschränkt  geschäftsfähig
in  Ansehung  aller  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung
eines  Dienstverhältnisses  der  gestatteten  Art  oder  die  Erfüllung  der  sich
aus  einem  solchen  Verhältnisse  ergebenden  Verpflichtungen  betreffen.

Ist  eine  solche  vom  gesetzlichen  Vertreter  ertheilte  Ermächtigung  für
ein  Dienstverhältniß  bestimmter  Gattung  einmal  ohne  Vorbehalt  ertheilt
worden,  so  gilt  sie  als  allgemeine  Ermächtigung  zur  Eingehung  von
Dienstverhältnissen  derselben  Art.

Ueber  die  Ermächtigung  hinaus  darf  aber  die  ermächtigte  Person  nicht
gehen.  Die  Ermächtigung  ist  als  Ausnahme  von  der  Regel  strenge  auszulegen.
  Die  ermächtigte  Person  darf  also  wohl  Dienstverhältnisse  dieser  gestatteten
  Art  eingehen  oder  auflösen,  Lohn  empfangen  und  aufrechnen  u.  s.  w.,
sie  darf  aber  nicht  z.  B.  Vertragsstrafen  u.  s.  w.  auf  sich  nehmen  (Mot.
z.  BGB.  Bd.  1  S.  144).

Die  Ermächtigung,  welche  nur  eine  im  Allgemeinen  ertheilte  Einwilligung
  darstellt,  hebt  aber  das  Recht  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht
auf,  für  den  Vertretenen  zu  handeln.  Daher  kann  er  seine  Ermächtigung
jederzeit  zurücknehmen  oder  einschränken,  wenn  die  Umstände  dies  als
zweckmäßig  erscheinen  lassen.  Diese  Zurücknahme  oder  Einschränkung  kann
aber  nicht  zum  Nachtheile  des  gegenwärtigen  Gegenkontrahenten  wirken,
weil  diesem  gegenüber  auf  Grund  Einwilligung,  Genehmigung  oder  Ermächtigung
  des  gesetzlichen  Vertreters  der  Vertrag  wirken  muß,  so  wie  er
geschlossen  ist.  Wichtig  kann  aber  die  Zurücknahmemöglichkeit  insbesondere
für  die  in  Art.  25,  23  AG.  behandelten  Eventualitäten  werden.

Will  ein  Vormund,  Pfleger  oder  Beistand  die  Ermächtigung  nicht
ertheilen,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  geschäftsbeschränkten  Person  von
dem  Vormundschaftsgerichte  ertheilt  werden  (RG.  ü.  d.  Angel.  d.  freiw.
Gerichtsbarkeit  §§  35,  53),  wenn  dieses  die  Ertheilung  als  im  Interesse
des  Mündels  liegend  erachtet.  Die  von  Vater  oder  Mutter  versagte  Einwilligung,
  Genehmigung  oder  Ermächtigung  kann  aber  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  nicht  ersetzt  werden.

Der  gesetzliche  Vertreter,  abgesehen  von  Vater  bezw.  Mutter,  kann
übrigens  einen  Gesindevertrag  für  die  seiner  Gewalt  untergebenen  Personen
ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  nur  dann  schließen,  wenn
diese  durch  den  Vertrag  nicht  zu  persönlichen  Leistungen  für  länger  als