210  Bayerisches  Gesinderecht.

ein  Jahr  verpflichtet  werden  (8  1822  Ziff.  7;  Gegensatz  8  1643  Abs.  1
BGB.).  Dieser  Zustand  kann  aber  nach  §§  1829,  108  Abs.  2  beendet
werden.

Hat  der  andere  Theil  den  Mangel  der  Genehmigung  gekannt,  so
mußte  er  von  vorneherein  wissen,  daß  der  Vertrag  in  Schwebe  sei.  Hat
er  ihn  nicht  gekannt,  so  fragt  sich,  ob  dies  aus  Gesetzesunkenntniß  geschah.
In  diesem  Falle  muß  er  sich  beruhigen.  Wurde  ihm  aber  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  vorgespiegelt,  hat  er  bis  zur  Mittheilung  der
Genehmigung  durch  den  Vormund  ein  Widerrufsrecht  (8  1829  Abs.  1
a.  E.,  §§  1830,  109  Abs.  2  BGB.).

Der  Vormund  ist  zur  Einholung  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  verpflichtet  und  kann  hiezu  durch  Ordnungsstrafen  angehalten
  werden  (§  1837  BGB.).

Alle  diese  Fälle  wird  die  Praxis  des  Lebens  insofern  vereinfachen,
als  sich  wohl  bald  die  Uebung  einbürgern  wird,  mit  Minderjährigen  —
die  hier  hauptsächlich  in  Betracht  kommen  —  nur  auf  Grund  schriftlicher
Ermächtigung  des  gesetzlichen  Vertreters  bezw.  im  Voraus  ertheilter  Einwilligung
  desselben  einen  Gesindevertrag  abzuschließen.  Minderjährige
Dienstherrschaften  werden  an  sich  zu  den  Ansnahmen  gehören,  für  sie  wird
der  gesetzliche  Vertreter  die  Verträge  schließen.  Es  werden  also  nur  die
Dienstboten  in  Betracht  kommen.  Hier  werden  Dienstverträge  mit  von
vorneherein  über  ein  Jahr  hinaus  erstreckter  Dauer  Seltenheiten  sein.

Bei  Abschluß  von  Gesindeverträgen  entspricht  es  einer  weit  verbreiteten
  Uebung,  ein  Drangeld,  eine  Draufgabe  zu  geben.  Das  Geben
einer  Draufgabe  hat  die  Bedentung  einer  Bestätigung  des  Vertragsabschlusses.
  Sie  ist  kein  wesentlicher  Bestandtheil  des  Vertragsabschlusses,
  sondern  nur  ein  Beweismittel  für  denselben.  Ist  eine
Draufgabe,  die  nicht  nothwendig  in  Geld  zu  bestehen  braucht,  geleistet,  so
zeigt  dies,  daß  der  Vertrag  als  abgeschlossen  betrachtet  wurde  (§  336
Abs.  1  BG.).  Dagegen  stellt  das  Gesetz  nicht  auch  die  gegentheilige
Vermuthung  auf,  daß  nämlich  mit  Rückgabe  und  Wiederannahme  der
Draufgabe  oder  durch  Verzicht  auf  dieselbe  der  Vertrag  wieder  ausgehoben
sei.  Denn  dieselbe  gilt  nicht  als  Reugeld  (F  336  Abs.  2  BGB.).

Nach  bayerischem  Gesinderecht  geht  die  Draufgabe,  wenn  nicht
etwas  Anderes  vereinbart  wurde,  in  das  Eigenthum  des  Empfangenden
über.  Denn  Art.  18  AG.  bestimmt,  einerseits,  daß  die  Draufgabe  nicht
vom  Lohne  abgezogen  werden  darf,  andererseits,  daß  die  Dienstherrschaft,
wenn  sie  in  Folge  einseitiger  Vertragsaufhebung  zum  Schadensersatze  verpflichtet
  ist,  das  Draufgeld  nicht  von  dem  Betrage  in  Abzug  bringen  darf,
den  sie  ersetzen  muß.  Das  Draufgeld  wird  eben  als  selbständiger  Theil
des  Lohnes  betrachtet  (vgl.  auch  §  628  Abs.  1  Satz  3  BG.).