Bayerisches  Gesinderecht.  211

Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  hat  jin  dem  allgemeinen  §  337  Abs.  1
eine  entgegengesetzte  Bestimmung;  danach  wäre  die  Draufgabe  im  Zweifel
auf  die  vom  Geber  geschuldete  Leistung  anzurechnen,  und,  wenn  dies  nicht
geschehen  kann,  bei  Vertragserfüllung  zurückzugeben  (vgl.  auch  §  338
Satz  2  BG.).

Wird  der  Gesindevertrag  durch  gegenseitiges  Uebereinkommen  vor  Beginn
  der  Erfüllung  wieder  aufgegeben,  so  ist  der  Besitz  der  Draufgabe  ein
ungerechtfertigter  und  kann  Mangels  anderweitiger  Bestimmung  in  der
Vereinbarung  nach  den  Vorschriften  über  ungerechtfertigte  Bereicherung
herausverlangt  werden  (§§  812,  818,  auch  346  Satz  1  BGB.).  Für  den
Fall  der  Nichtigkeit  des  Vertrages  vgl.  §§  812,  815,  817,  819  BGB.
In  diesen  Fällen  ist  also  die  Draufgabe  zurückzugewähren  (§  337  Abs.  2
BGB.),  denn  hier  kann  von  einem  „Lohne“  (Art.  18  A.)  ja  noch  keine
Rede  sein.

Wird  die  vom  Geber,  also  der  Dienstherrschaft  geschuldete  Leistung
aus  ihrem  Verschulden  unmöglich  oder  verschuldet  sie  die  Wiederaufhebung
des  Vertrages,  so  verbleibt  die  Draufgabe  als  selbständiger  Lohnbestandtheil
  an  sich  dem  Empfänger,  also  dem  Dienstboten  (5  338  Satz  1,  §8  615,
628  BGB.,  auch  Art.  26  AB.).

Ueber  stillschweigende  Verlängerung  eines  Gesindevertrages  siehe  unten
Ziff.  VII.

Ueber  den  Fall  der  Doppelverdingung  siehe  unten  Ziff.  VII.

VI.  Personen  des  Gesindeverttrages.

Wer  kann  einen  Dienstvertrag  als  Dienstherrschaft  und  wer  als
Dienstbote  schließen?

Das  BGB.,  dessen  Bestimmungen  nach  Art.  15  A.  zur  Beurtheilung
  dieser  Frage  heranzuziehen  sind,  erfordert  zur  Eingehung  von
Rechtsgeschäften  Geschäftsfähigkeit  auf  beiden  Seiten.  Wer  nicht  geschäftsfähig
  ist,  kann  auch  einen  Gesindevertrag  nicht  schließen  (8  105  BGB.).
Es  scheiden  daher  vollständig  aus  die  geschäftsunfähigen  Personen  des
§  104,  also  von  dem  unpraktischen  Falle  der  Ziff.  1,  den  noch  nicht
sieben  Jahre  alten  Personen,  abgesehen:

1)  die  Personen,  welche  sich  in  einem  seiner  Natur  nach  länger  andauerdem
  Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befinden  derart,
daß  ihre  freie  Willensbestimmung  ausgeschlossen  ist.  Eine  Entmündigung
setzt  das  Gesetz  nicht  voraus;

2)  die  Personen,  welche  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  sind.

Weitere  Personenklassen  scheiden  nach  dem  BGB.  bedingt  aus,  nämlich

1)  die  minderjährigen  Personen  zwischen  7  und  21  Jahren  (§  100).
Ein  Gesindevertrag  als  gegenseitiger  Vertrag  bringt  dem  Minderjährigen
nicht  lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil  (§  1061);  sodann