212  Bayerisches  Gesinderecht.

2)  die  Personen,  welche  den  Minderjährigen  in  Ansehung  der  Geschäftsfähigkeit
  gleichgestellt  sind,  d.  h.  Personen,  welche  wegen  Geistesschwäche,
  Verschwendung  oder  Trunksucht  entmündigt  sind  oder  welche  nach
8  1906  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind.  Wird  freilich  die
Entmündigung  in  Folge  Anfechtungsklage  wieder  aufgehoben,  so  berührt  der
frühere  Entmündigungsbeschluß  die  in  der  Zwischenzeit  vorgenommenen
Rechtshandlungen  nicht,  unbeschadet  allerdings  auch  der  in  der  Zwischenzeit
  vorgenommenen  Rechtshandlungen  des  gesetzlichen  Vertreters.  Die
gleichen  Grundsätze  über  die  Wirksamkeit  der  in  der  Zwischenzeit  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte  finden  Anwendung,  wenn  bei  Stellung  unter
vorläufige  Vormundschaft  der  Entmündigungsantrag  zurückgenommen  oder
zurückgewiesen,  der  Entmündigungsbeschluß  durch  Anfechtungsklage  wieder
aufgehoben  wird  (88  114,  115  BGB.,  §§.  32,  61  des  R.  über  die
freiw.  Gerichtsbarkeit).

Für  die  genannten  Personen  kann  ihr  gesetzlicher  Vertreter  einen  Gesindevertrag
  schließen;  dieselben  können  aber  auch  selbst  einen  Vertrag  eingehen,
  mit  Rechtswirksamkeit  jedoch  nur  mit  Einwilligung  bezw.  Genehmigung
  oder  Ermächtigung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  (§88  108,  109,
113  BGB.).

Kraft  landesgesetzlicher  Vorschrift  (Art.  16  A.)  scheiden  ferner  bedingt
  aus  und  zwar  als  Dienstherrschaften:

1)  Personen,  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,
oder  welche  unter  Polizeianfsicht  stehen,  insofern,  als  ihnen  das  Halten
von  Dienstboten,  welche  noch  nicht  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,
von  der  Distriktspolizeibehörde  ihres  Wohnsitzes  (in  München  von  der
kgl.  Polizeidirektion)  untersagt  werden  kann  (IMl.  1900  S.  99).

2)  Weibspersonen,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  (§  361
Nr.  6  StGB.)  unter  Polizeiaufsicht  gestellt  sind  insofern,  als  ihnen  das
Halten  von  Dienstboten  untersagt  ist,  welche  noch  nicht  das  21.  Lebensjahr
  vollendet  haben  (vgl.  auch  Art.  25  Abs.  1  Ziff.  6  AG.).

Die  Beschränkungen  unter  Ziff.  1  und  2  sind  aber  nicht  ausgedehnt
auf  die  Ehegatten  der  dort  genannten  Personen,  sodaß  das  Gesetz  hier
leicht  umgangen  werden  kann.

Nehmen  die  genannten  Personenkategorien  dennoch  Dienstboten  auf,  so
können  sie  von  der  eben  genannten  Polizeibehörde  zur  Entlassung  derselben
gezwungen  werden  (Art.  21  bayr.  PStGB.  vom  26.  Dez.  1871).

Aus  dem  Wesen  der  ehelichen  Lebensgemeinschaft  folgt  die  Verpflichtung
  der  Ehefrau  zu  Arbeiten  im  Hauswesen  des  Ehemannes,  soweit
eine  solche  Thätigkeit  nach  den  sozialen  Verhältnissen  der  Ehegatten,  nach
der  Ortssitte  u.  s.  w.  üblich  ist  (§  1356  Abs.  2  BGB.).  Die  Ehefrau
kann  daher  nie  als  Dienstbote  des  Ehemannes  fungiren.