Bayuerisches  Gesinderecht.  213

Eine  Dienstbotenstellung  des  Ehemannes  gegenüber  der  Ehefran  ist
durch  seine  Stellung  in  der  ehelichen  Lebensgemeinschaft  an  sich  ausgeschlossen.


In  ähnlicher  Weise  ist  nach  §  1617  BGB.  auch  ein  Kind  (auch  ein
uneheliches,  §  1705  BGB.)  zur  Leistung  von  Diensten  im  elterlichen  Hauswesen
  in  einer  seinen  Kräften  und  seiner  Lebensstellung  entsprechenden  Weise
verbunden,  solange  es  dem  elterlichen  Hausstande  angehört  und  von  den
Eltern  erzogen  oder  erhalten  wird.  Bei  minderjährigen  Kindern  ergiebt
sich  diese  Verpflichtung  aus  der  elterlichen  Gewalt,  der  Sorge  für  die
Person  mit  dem  Rechte  der  Erziehung,  Beaufsichtigung  und  Aufenthaltsbestimmung;
  bei  großjährigen  Kindern  besteht  diese  Verpflichtung  nach  dem
Wortlaute  des  Gesetzes.  Entgegengesetzte  Veränderungen  sind  aber  nicht
ausgeschlossen  und  es  könnte  also  ein  volljähriges  Kind  auch  Dienstbote
der  Eltern  sein  (Mot.  z.  BGB.  Bd.  IV  S.  715).

In  diesem  allgemeinen  Zusammenhange  mag  auch  darauf  hingewiesen
werden,  daß  diejenige  Dienstherrschaft,  welche  einen  bereits  verdungenen
Dienstboten  in  Kenntniß  dieses  Umstandes  für  die  nämliche  Zeit  für  sich
dingt,  sich  als  Gesammtschuldner  neben  dem  Dienstboten  für  den  entstandenen
  Schaden  jener  Dienstherrschaft  haftbar  macht,  welcher  sich  der
Dienstbote  zuerst  verdungen  hatte.  Auch  hierin  liegt  thatsächlich  eine
Schranke  gegen  Vertragsabschluß  mit  bereits  verdungenen  Dienstboten
(Art.  30  Abs.  2,  Art.  26,  auch  Art.  17  A.).

Ist  unter  den  einen  Gesindevertrag  schließenden  Personen  eine  Ehefrau,
  welche  weder  geschieden  ist  noch  getrennt  lebt,  so  kann  Folgendes
zu  beachten  sein:

a)  Die  Ehefrau  schließt  den  Vertrag  als  Dienstherrschaft  und  zwar
nicht  ausdrücklich  und  ausschließlich  auf  ihren  Namen  und  ihre  Rechnung.
Ist  sie  hiezu  legitimirt?

Die  Ehefrau  hat  Recht  und  Pflicht  zur  Leitung  des  gemeinschaftlichen
Hauswesens  (5  1356  Abs.  1  BGB.).  Hieraus  folgt  an  sich  ihre  Berechtigung
  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand,  die  zur
Erfüllung  der  Leitung  des  gemeinschaftlichen  Hauswesens  erforderlichen
Rechtsgeschäfte  vorzunehmen.  Das  Geseß  geht  aber  noch  weiter,  indem  es
bestimmt,  daß  die  von  der  Ehefrau  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises
  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  als  im  Namen  des  Mannes  vorgenommen
  gelten,  sofern  nicht  eben  die  Umstände  des  Falles  etwas  anderes
ergeben.  Hieraus  folgt,  daß  die  Frau.  innerhalb  ihres  häuslichen
Wirkungskreises  zur  Vertreiung  des  Mannes  berechtigt  ist  und  das  Gesetz
hat  dies  überdies  noch  ausdrücklich  ausgesprochen  (§  1357  BGB.).  Es
wird  daher  der  Mann  durch  solche  Rechtshandlungen  der  Frau  unmittelbar
berechtigt  und  verpflichtet.  Dieser  häusliche  Wirkungskreis,  der  das  Ge-