214  Bayerisches  Gesiuderecht.

biet  der  ehefräulichen  Schlüsselgewalt  bildet,  läßt  sich  nicht  bestimmt
firiren.  Er  ist  im  einzelnen  Falle  nach  Lage  der  sozialen  Verhältnisse
und  in  Berücksichtigung  der  Sitte  zu  bestimmen.  Die  Annahme  von
Köchinnen  u.  s.  w.  wird  stets  in  diesen  häuslichen  Wirkungzskreis  fallen,
die  Annahme  eines  Kammerdieners  für  den  Ehemann  nie.

Bei  landwirthschaftlichen  Dienstboten  wird  die  Unterscheidung  größere
Schwierigkeiten  bereiten,  weil  diese,  insbesondere  die  lediglich  zum  Betriebe
der  Landwirthschaft  gemietheten  Knechte,  nicht  blos  mit  dem  Hauswesen  zu
thun  haben.  Hinsichtlich  der  Mägde  wird  hier  im  einzelnen  Falle  die
„Sitte“"  als  ausschlaggebend  zu  beachten  sein.  Uebrigens  werden  die
§§  177  ff.  BGB.  für  den  Regelfall  genügen.

Der  Ehemann  kann  übrigens  die  Wirkung,  daß  er  durch  die  in  Ausübung
  der  ehefräulichen  Schlüsselgewalt  von  seiner  Ehefrau  vorgenommenen
Rechtshandlungen  berechtigt  und  verpflichtet  wird,  beschränken  oder  ausschlietsen.
  Diese  Beschränkung  oder  Ausschliesung  ebenso  wie  jede  Aenderung
oder  Aufhebung  muß  aber  in  das  Güterrechtsregister  des  gemäß  §  1558
BGB.  zuständigen  Amtsgerichts  eingetragen  werden.  Hat  die  Eintragung
nicht  stattgefunden  und  kann  nicht  nachgewiesen  werden,  daß  der  Dienstbote
  oder  dessen  Vertreter  die  Beschränkung  oder  Ausschließung  sonstwie
zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  gekannt  haben,  so  wird  der  Ehemann
nach  wie  vor  berechtigt  und  verpflichtet.  Er  muß  den  von  seiner  Ehefrau
abgeschlossenen  Gesindevertrag  für  und  gegen  sich  gelten  lassen  (§§  1357,
1435  BGB.).

b)  Eine  Ehefrau  schließt  einen  Gesindevertrag  als  Dienstbote.  Da
die  Eigenschaft  als  Ehefrau  keinen  Einfluß  auf  die  Geschäftsfähigkeit  ausübt,
  so  kann  ein  solcher  Vertrag  auch  von  einer  Ehefrau  rechtswirksam
geschlossen  werden.  Möglicherweise  kann  aber  der  andere  Theil  zur  Anfechtung
  wegen  Irrthums  berechtigt  sein  (§  119  BGB.  in  den  Worten:
„Wenn  anzunehmen  ist,  daß  bei  Kenntniß  der  Sachlage  und  verständiger
Würdigung  des  Falles  die  Willenserklärung  des  anderen  Theiles  nicht
abgegeben  worden  wäre“  und  „Irrthum  über  solche  Eigenschaften  der
Person,  die  im  Verkehre  als  wesentlich  angesehen  werden").  Vgl.  auch
Art.  23  AG.

Der  Ehemann  kann  einem  dergestalt  geschlossenen  Gesindevertrage
nicht  widersprechen:

1)  wenn  er  zur  Uebernahme  der  von  der  Ehefrau  eingegangenen  Verpflichtungen
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  seine  Zustimmung  gegeben
  hat,  oder

2)  wenn  diese  seine  Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  worden  ist  (RG.  ü.  d.  freiw.  Gerichtsbarkeit
  §  45).