Bayerisches  Gesinderecht.  215

Die  Ehefrau  ist  zu  diesem  Antrage  berechtigt:

a)  wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder  Abwesenheit  an  der  Abgabe

einer  Erklärung  verhindert  ist  und  Gefahr  auf  Verzug  liegt,  oder

b)  wenn  sich  die  Verweigerung  seiner  Zustimmung  als  Mißbrauch

seines  Rechts  darstellt,  z.  B.  wenn  der  Mann  den  Unterhalt  der

Familie  nicht  in  ausreichendem  Maße  bestreiten  kann  und  deshalb

die  Frau  sich  um  Dienste  umsieht  (§  1353  Abs.  2  BG.).

Um  aber  auch  das  Familienband  möglichst  aufrecht  zu  erhalten  und
auch  die  Familie  gegen  einen  Mißbrauch  der  Frau  mit  ihrer  Geschäftsfähigkeit
  zu  schützen,  giebt  das  Gesetz  dem  Manne  ein  außerordentliches
Kündigungsrecht.  Allerdings  muß  er  zur  Ausübung  dieses  Rechts  auf
seinen  Antrag  vom  Vormundschaftsgerichte  ermächtigt  sein.  Dieses  hat
die  Ermächtigung  zu  ertheilen,  wenn  die  Thätigkeit  der  Frau  die  ehelichen
Interessen  beeinträchtigt.  Ist  die  häusliche  Gemeinschaft  der  Ehegatten
aufgehoben,  so  werden  durch  die  Thätigkeit  der  Frau  die  ehelichen  Interessen
  des  gemeinsamen  Haushalts  in  keiner  Weise  beeinträchtigt,  deshalb
fällt  in  diesem  Falle  das  außerordentliche  Kündigungsrecht  des  Mannes
weg.  Auch  beim  Mangel  einer  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmung  hierüber
hätte  sich  dies  aus  §  226  BGB.  ergeben.

Stimmt  der  Mann  zu  oder  kündigt  er,  muß  er  dies  stets  in  eigener
Person  thun.  Sollte  der  Mann  wegen  Geistesschwäche,  Trunksucht  oder
Verschwendung  entmündigt  oder  nach  §  1906  BGB.  unter  verläufige  Vormundschaft
  gestellt  und  hiedurch  in  seiner  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  sein,
so  bedarf  er  zur  Erklärung  der  Zustimmung  wie  der  Kündigung  nicht
der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.  Er  gilt  also  bei  Ausübung
dieses  höchstpersönlichen  Rechts  als  vollständig  geschäftsfähig,  eine  Bestimmung,
  die  nur  durch  Bindung  des  Ehemannes  an  die  Ermächtigung
des  Vormundschaftsgerichts  ihre  Bedenklichkeit  verliert.

Die  Zustimmung  ist  der  Ehefrau,  die  Kündigung  der  Dienstherrschaft
der  Ehefrau  gegenüber  zu  erklären  (§  1358  BGB.).  Wegen  Auflösung
des  Dienstvertrags  durch  die  Kündigung  des  Mannes  kann  ein  Schadensersatzanspruch
  gegen  die  Ehefrau  Angesichts  des  absoluten  und  persönlichen
Rechts  des  Ehemannes  nicht  geltend  gemacht  werden  (Schröder,  das
eheliche  Güterrecht  des  BGB.  1899  Satz  29  Anm.  1).

Im  Zusammenhalte  mit  den  Vorschriften  über  Dienstvertrag  von
Ehefrauen  ist  auch  hinzuweisen  auf  Art.  24  Abs.  1  Ziff.  12  AG.,  wonach
der  Dienstherrschaft  ein  außerordentliches  Kündigungsrecht  zugesprochen  ist,
wenn  ein  weiblicher  Dienstbote  sich  verheirathet  und  Art.  27  AG.,  welcher
dem  Dienstboten  ein  Recht  auf  vorzeitige  Kündigung  giebt,  wenn  er  durch
den  Dienst  an  der  Verheirathung  oder  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes
  verhindert  wird.  (Schluß  folgt.)