216  Rechtsprechung.

II.  Rechtsprechung.
A.  Neichsgericht  (Civilsachen).
Handelsrecht.

Kann  während  der  Liqnidation  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  ein  einzelner  Gesellschafter  einseitig  mit  dem  Liquidator
  über  die  Wirksamkeit  der  von  diesem  in  Vertretung  der
Gesellschaft  mit  Dritten  abgeschlossenen  Geschäfte  streiten?

Der  Kläger  S.  in  M.,  der  Beklagte  D.  in  P.,  sowie  W.  B.  in
C.  und  AX.  B.  in  C.,  welchen  beiden  letztgenannten  Personen  nebst  dem
Kaufmann  H.  in  E.  vom  Beklagten  der  Streit  verkündet  ist,  sind  Theilhaber
  der  in  Liquidation  befindlichen  offenen  Handelsgesellschaft  B.  &amp;  Co.
in  P.,  zu  deren  alleinigem  Liquidator  der  Beklagte  bestellt  ist.  In  dieser
Eigenschaft  hat  der  Beklagte  die  der  genannten  Handelsgesellschaft  gehörigen
  Ziegeleigrundstücke  durch  den  Notar  M.  in  P.,  nach  vorgängiger
zweimaliger  Bekanntmachung  des  Verkaufstermins  in  mehreren  Zeitungen,
öffentlich  versteigern  lassen  und  hat,  als  er  und  der  Kaufmann  H.,  der
hiebei  sowohl  für  sich,  wie  auch  zugleich  in  Vertretung  des  W.  B.  und
des  &amp;.  B.  handelte,  mit  einem  gemeinsam  abgegebenen  Gebot  von  17300  Mk.
die  Letzt=  und  Höchstbietenden  bieben,  in  seiner  Eigenschaft  als  Liquidator
sich  selbst  und  H.  für  dieses  gemeinsame  Gebot  den  Zuschlag  ertheilt.
Ueber  dieses  Kaufsgeschäft  ist  eine  notarielle  Verhandlung  ausgenommen.
Nachdem  dann  H.,  sowie  W.  B.  und  X.  B.  ihre  Rechte  aus  dem  Zuschlag
  notariell  an  den  Beklagten  abgetreten  hatten,  ließ  dieser  in  seiner
Eigenschaft  als  Liquidator  die  in  Frage  stehenden  Grundstücke  an  sich
und  die  obengenannten  drei  Personen  auf,  die  dann  ihren  Antheil  daran
wieder  an  den  Beklagten  aufließen,  so  daß  dieser  nunmehr  als  Alleineigenthümer
  jener  Grundstücke  im  Grundbuch  eingetragen  steht.

Der  Kläger  sicht  die  vorstehenden  Rechtshandlungen  wegen  angeblicher
Machenschaften  des  Beklagten,  welche  die  Theilnahme  anderer  Bietungslustiger
  und  die  Erzielung  eines  angemessenen  Gebots  verhindert  hätten,
wegen  Nichtachtung.  angeblicher  Vereinbarungen  der  Theilhaber  der  genannten
  Handelsgesellschaft  in  Betreff  der  Ertheilung  des  Zuschlags,  sowie
wegen  behaupteter  Interessenkollision  zwischen  der  Stellung  des  Beklagten
als  Liquidator  und  als  Käufer  mit  dem  Antrage  an,  festzustellen,  daß  die
vorerwähnten  Auflassungsverhandlungen,  sowie  die  Eintragungen  der  vorgenannten
  vier  Personen  als  Miteigenthümer  und  des  Beklagten  als
Alleineigenthümer  der  in  Rede  stehenden  Grundstücke  nebst  den  diesen  Auflassungen
  zu  Grunde  liegenden  Verträgen,  soweit  sie  diese  Grundstücke  betreffen,
  gegenüber  dem  Kläger  als  Mitinhaber  der  genannten  in  Liquidation
befindlichen  Handelsgesellschaft  rechtsunwirksam  seien.