Reichsgericht  (Civiljachen).  217

Der  Beklagte,  sowie  die  genannten  drei  Personen,  denen  er  den
Streit  verkündet  hat,  haben  der  Klage  widersprochen.

Während  der  erste  Richter  dem  Klageantrage  eutsprochen  hat,  hat
der  Berufungsrichter  auf  die  Berufung  des  Beklagten  den  Kläger  wegen
mangelnder  Aktivlegitimation  mit  der  erhobenen  Klage  abgewiesen.

Die  von  dem  Kläger  eingelegte  Revision  wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Der  Berufungsrichter  faßt  die  Klage  dahin  auf,  daß  sie
gegen  den  Beklagten  in  seiner  Eigenschaft  als  Ersteher  und  jetzigem  eingetragenen
  Eigenthümer  der  früher  der  genannten  offenen  Handelsgesellschaft
  gehörig  gewesenen  Grundstücke  gerichtet  sei.  Diese  Auffassung  ist
wohl  begründet.  Ihre  Richtigkeit  ergiebt  sich  sowohl  aus  dem  Inhalt
und  Zweck  der  Klage,  welche  dahin  geht,  die  Grundstücke,  welche  der  Beklagte
  jetzt  als  Ersteher  und  eingetragener  Eigenthümer  in  Händen  hat,
dem  Gesellschaftsvermögen  wieder  zuzuführen,  als  auch  aus  der  Fassung
des  Klageantrages.  Wenn  in  diesem  begehrt  wird,  daß  auch  der  Vertrag,
welcher  zwischen  dem  Beklagten  als  Ersteher  und  den  übrigen  Erstehern
über  die  Uebertragung  ihrer  Grundstücksantheile  an  den  Ersteren  abgeschlossen
  ist,  sowie  die  Anflassungsverhandlung,  durch  welche  demgemäß
die  übrigen  Ersteher  ihr  Miteigenthum  an  den  erworbenen  Grundstücken
auf  den  Beklagten  übertragen  haben,  dem  Kläger  gegenüber  für  rechtsunwirksam
  erllärt  werden  sollen,  so  kann  sich  dieses  Verlangen  der  Natur
der  Sache  nach  nur  gegen  den  Beklagten  in  seiner  vorerwähnten  Eigenschaft
  richten.  Der  Klageantrag  bildet  aber  ein  in  sich  zusammenhängendes
Ganzes  und  jenes  Begehren  stellt  sich  nicht  als  ein  in  seiner  Richtung
selbständiger  und  besonderer  Antrag  dar,  sondern  als  ein  Theil,  der  sich
aus  dem  innigen  Zusammenhang  des  Ganzen  nicht  auslösen  läßt.  Er  ist
daher  beweisend  und  kennzeichnend  für  den  Sinn,  in  welchem  der  Klageantrag
  überhaupt  zu  verstehen  ist  und  läßt  im  Zusammenhalt  mit  dem
klar  zu  Tage  liegenden  Zweck  der  Klage  die  Auffassung  des  Bernfungsrichters
  als  unabweislich  erscheinen.

Ist  diese  Auffassung  aber  zutreffend,  so  war  es  auch  geboten,  den
Kläger,  wie  der  Berufungsrichter  es  gethan  hat,  mit  der  erhobenen  Klage
wegen  mangelnder  Aktivlegitimation  abzuweisen.  Nach  dem  rechtlichen
Wesen  der  offenen  Handelsgesellschaft  ist  während  ihres  Bestehens,  also
auch  während  sie  sich  in  Liquidation  befindet,  der  einzelne  Gesellschafter,
der  nicht  zu  ihrer  Vertretung  berufen  ist,  nicht  befugt,  sei  es  zu  seinen
eigenen  Gunsten,  sei  es  zu  Gunsten  der  Handelsgesellschaft,  aus  den  von
den  Vertretern  der  Gesellschaft  mit  Dritten  geschlossenen  Verträgen  gegen
die  andere  Vertragspartei  klagend  aufzutreten  oder  gegen  Dritte  dingliche
Rechte  der  Handelsgesellschaft  (Eigenthum  u.  s.  w.)  klagend  geltend  zu
machen.  Dasselbe  gilt  von  Feststellungsklagen  in  Ansehung  vertraglicher