218  Rechtsprechung.

oder  dinglicher  Rechtsverhältnisse  der  Handelsgesellschaft.  Dieser  Grundsatz
  ist  vom  Reichsgericht  namentlich  in  den  beiden  zuerst  angegebenen
Richtungen  stetig  und  gleichmäßig  anerkannt  und  zum  Ausdruck  gebracht.

Die  Revision  hat  es  denn  auch  nicht  unternommen,  diesen  Rechtsstandpunkt
  zu  bekämpfen,  sondern  versucht  lediglich  auf  dem  Wege  die
Klage  zu  halten,  daß  sie  vorbringt,  selbige  richte  sich  nicht  gegen  den  Beklagten
  als  Ersteher,  sondern  gegen  ihn  als  Gesellschafter  und  Liqnidator.
Diese  Aufstellung  ist  nicht  richtig,  würde  übrigens  auch,  wenn  sie  richtig
wäre,  den  Kläger  von  der  Abweisung  seiner  Klage  nicht  schützen.

Was  den  ersten  Punkt  anlangt,  so  kann  im  Wesentlichen  auf  das
verwiesen  werden,  was  oben  über  Inhalt  und  Zweck  der  Klage  und  die
Fassung  des  Klageantrages  gesagt  ist.  Der  die  Richtung  des  ganzen
Klageantrages  bezeichnende  untrennbare  Theil  desselben,  welcher  die  Feststellung
  verfolgt,  daß  der  zwischen  dem  Beklagten  als  Ersteher  und  den
übrigen  Erstehern  abgeschlossene  Vertrag,  sowie  die  die  zwischen  ihnen  bethätigte
  Auflassungsverhandlung  dem  Kläger  gegenüber  der  Rechtswirksamkeit
  entbehre,  ist  unvereinbar  mit  der  Annahme,  daß  der  Kläger
bei  seinem  Klageantrage  den  Beklagten  als  Gesellschafter  und  Liquidator
im  Auge  gehabt  habe,  da  der  Beklagte  in  dieser  Eigenschaft  bei  den  vorbezeichneten
  Verhandlungen  gar  nicht  thätig  gewesen  ist.  Außerdem  würde
ein  Klageantrag  mit  solcher  Richtung  in  seinem  Ergebnisse  auf  eine  bloße
Fiktion  hinauslaufen,  nämlich,  da  die  Grundstücke  sich  in  Wirklichkeit  ja
nicht  mehr  in  den  Händen  der  Gesellschaft,  beziehungsweise  des  Beklagten
als  Gesellschafter  und  Liquidator  befinden,  auf  die  bloße  Fiktion,  daß  sie
im  Verhältnisse  zun  Kläger  als  noch  im  Gesellschaftsvermögen  vorhanden
zu  betrachten  seien,  weil  die  Maßnahmen,  durch  welche  sie  aus  dem  Gesellschaftsvermögen
  herausgebracht  sind,  ihm  gegenüber  als  rechtlich  nicht
bestehend  zu  gelten  hätten.  Hiemit  steht  aber  Inhalt  und  Zweck  der
Klage  in  Widerspruch,  die  zweifellos,  wie  schon  oben  bemerkt  ist,  darauf
abzielt,  die  Grundstücke  selbst  dem  Gesellschaftsvermögen  wieder  zuzuführen
und  nicht  etwa,  was  bei  der  von  der  Revision  vertretenen  Annahme  nothwendige
  Folge  wärc,  irgend  einen  Werth  an  deren  Stelle  zu  setzen.

Durch  die  vorstehende  Feststellung  der  persönlichen  Richtung  der
Klage  wird  der  einzige  von  der  Revision  erhobene  Angriff  widerlegt  und
die  Zurückweisung  der  Revision  entscheidend  bedingt.

Doch  mögen  daneben  in  Bezug  auf  den  von  der  Revision  eingenommenen
  Standpunkt  noch  folgende  Bemerkungen  Platz  greifen.

Die  Revision  scheidet  bei  dem  Beklagten  zwischen  Gesellschafter  und
Liquidator.  Das  kann  hier  nur  den  Sinn  haben,  daß  die  Klage  sich  zunächst
  gegen  den  Beklagten  in  seiner  Eigenschaft  als  Gesellschafter,  abgesehen
  von  seiner  Eigenschaft  als  Vertreter  der  Gesellschaft,  richten  soll.