Reichsgericht  (Civilsachen).  219

Eine  solche  Klage  würde  aber  im  vorliegenden  Falle,  da  die  Gesellschaft
nicht  nur  aus  dem  Kläger  und  dem  Beklagten,  sondern  auch  noch  aus
zwei  anderen  Personen  als  Theilhabern  besteht,  schon  wegen  mangelnder
Passiolegitimation  des  Beklagten  ausgeschlossen  sein.  Die  Feststellung,
was  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann  nur  einheitlich  den  gesammten
Theilhabern  der  Gesellschaft  gegenüber  getroffen  werden.  Eine  Klage  mit
dem  Inhalt,  wie  ihn  die  Revision  annimmt,  würde  zu  dem  unhaltbaren
Ergebniß  führen,  daß  in  dem  Gesellschaftsvermögen  zwei  verschiedene  Vermögensgruppen
  zu  unterscheiden  wären.  In  dem  Verhältniß  zwischen
Kläger  und  dem  Beklagten  würde  das  Gesellschaftsvermögen  die  fraglichen
Grundstücke  mit  umfassen,  in  dem  Verhältniß  zwischen  dem  Kläger  und
den  übrigen  Theilhabern,  bezw.  zwischen  dem  Beklagten  und  diesen  würde
das  nicht  der  Fall  sein,  sondern  an  deren  Stelle  der  erzielte  Kaufpreis
treten.  Für  die  Bildung  solcher  besonderer  Vermögensgemeinschaften
zwischen  einzelnen  Theilhabern  ist  innerhalb  der  Gemeinschaft  der  offenen
Handelsgesellschaft  kein  Raum.

Was  aber  die  Klage  gegen  den  Beklagten  in  seiner  Eigenschaft  als
Liquidator  betrifft,  so  kann  es  nicht  als  zulässig  gelten,  daß  während  der
Liquidation  einer  offenen  Handelsgesellschaft  ein  einzelner  Gesellschafter
einseitig  mit  dem  Liquidator  über  die  Wirksamkeit  der  von  diesem  in  Vertretung
  der  Gesellschaft  mit  Dritten  abgeschlossenen  Geschäfte  streitet.
Wenn  die  übrigen  Theilhaber  die  Gültigkeit  dieser  Geschäfte  auerkennen,
so  würde  eine  solche  Klage,  falls  sie  zugelassen  würde,  die  im  Vorstehenden
verworfene  Bildung  besonderer  Vermögensmassen  innerhalb  des  Gesellschaftsvermögens
  zur  nothwendigen  Folge  haben,  da  selbstverständlich  dem
einzelnen  Gesellschafter  nicht  die  Befugniß  zustehen  kann,  durch  einen  von
ihm  einseitig  gegen  den  Liquidator  angestrengten  Rechtsstreit  Wirkungen
mit  Geltung  für  das  ganze  Gesellschaftsvermögen  und  Gesellschaftsverhältniß,
  d.  h.  also  auch  gegen  die  mit  den  angegriffenen  Maßnahmen
des  Liquidators  einverstandenen,  bei  diesem  Rechtsstreit  nicht  betheiligten
übrigen  Theilhaber  herbeizuführen.  Im  vorliegenden  Falle  erhebt  sich
überdies,  da  die  fraglichen  Grundstücke  in  Wirklichkeit  zur  Zeit  dem  Gesellschaftsvermögen
  nicht  angehören,  die  Schwierigkeit,  wie  denn  der
Liquidator  die  Fiktion,  daß  sie  noch  im  Gesellschaftsvermögen  vorhanden
seien,  dem  Kläger  gegenüber  geschäftlich  behandeln  und  verwerthen  soll.
Er  könnte  doch  höchstens  ihren  Werth  als  Aktivum  einstellen;  dann  würde
aber  die  eventuell  erst  wieder  im  Wege  des  Rechtsstreits  zu  lösende  Frage
entstehen,  welcher  Werth  denn  anzunehmen  sei.

Dies  alles  zeigt,  daß  eine  solche  Klage,  wie  sie  nach  der  Annahme
der  Revision  angestellt  sein  soll,  dem  Schicksal  der  Abweisung  ebenfalls
nicht  entgehen  würde.