220  Rechtsprechung.  Vayr.  Oberlandesgericht  München.

Als  der  im  vorliegenden  Falle  für  den  Kläger  zur  Wahrung  seiner
Rechte  gegebene  Weg  erscheint,  abgesehen  von  der  etwaigen  Möglichkeit
einer  Schadensersatzklage,  der  durch  Art.  134  und  Art.  133  Abs.  2  des
Handelsgesetzbuchs  vorgezeichuete.  Gelingt  es  dem  Kläger,  die  Bestellung
eines  anderen  Liquidators  zu  erwirken,  so  wird  dieser  pflichtmäßig  sich
darüber  schlüssig  zu  machen  haben,  ob  er  die  in  Rede  stehenden  Handlungen
  des  Beklagten,  die  dieser  in  Vertretung  der  Gesellschaft  vorgenommen
  hat,  als  nichtig  oder  aufechtbar  angreisen  will.  Erzielt  er  im
Falle  der  Aufechtung  eine  obsiegliche  Eutscheidung,  so  wirkt  diese  für  die
Gesellschaft,  also  sowohl  für  den  Kläger,  wie  gegen  und  für  die  sämmtlichen
  übrigen  Gesellschafter.  Damit  wäre  dann  das  Ziel  erreicht,  was
der  Kläger  erstrebt.

Die  Revision  hat  noch  geglaubt,  sich  für  ihre  Auffassüng  auf  eine
Entscheidung  des  I.  Civilsenats  des  RG.  vom  2.  November  1892  1  343/92
(unvollständig  abgedruckt  in  der  Jur.  Wochenschrift  1892  S.  482  Nr.  18
und  19)  berufen  zu  können.  Diese  Bezugnahme  greift  jedoch  fehl.  Der
in  jener  Entscheidung  behandelte  Fall  ist  von  dem  vorliegenden  in  dem
entscheidenden  Punkt  verschieden,  daß  dort  die  offene  Handelsgesellschaft
nur  aus  dem  Kläger  und  dem  —  nebst  einem  fremden  Dritten  —  als
Liquidator  bestellten  Beklagten  bestand.  Das  Gesellschaftsverhältniß  existirte
also  allein  zwischen  den  Parteien  und  konnte  daher,  so  wie  geschehen,
zwischen  ihnen  zum  Austrag  gebracht  werden.  Das  aber  ist  eben  hier
nicht  möglich,  weil  die  Gesellschaft  im  vorliegenden  Fall  noch  andere
Theilhaber  zählt.  Uebrigens  war  in  jenem  Falle  auch  noch  auf  Herausgabe
  der  von  dem  Beklagten  an  sich  selbst  veräußerten  Gegenstände  und
Bestellung  eines  anderen  Liquidators  an  Stelle  des  Beklagten  geklagt
worden,  was  beides  hier  nicht  geschehen  ist.  V.  Civilsenat  44/98.  Urtheil
vom  25.  März  1899.

B.  Bayr.  Oberlandesgericht  München.
Strafprozehordnung.

St  PO.  §  431.  Ruhenlassen  einer  Revisionssache.  Da  nach
§  431  St  PO.  eine  Zurücknahme  der  Privatklage  in  der  Revisionsinstanz
unzulässig  ist,  das  Ansinnen  des  Revisionsklägers  aber,  die  Sache  auf  unbestimmte
  Zeit  ruhen  zu  lassen,  der  Wirkung  nach  einer  Zurücknahme  der
Privatklage  in  der  Revisionsinstanz  gleichkommen  würde,  ist  solches  Ansinnen
  zurückzuweisen.  Beschluß  vom  9.  März  1899,

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