65.  Jahrgang.  13.  16.  Juni  1900.

Dr.  J.  M.  Seufferts
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Bayerisches  Gesinderecht  (Schluß).  II.  Rechtsprechuno:  Bayr.  Oberlandesgericht  München.

I.  Bayerisches  Gesinderecht.
Von  Dr.  jur.  A.  F.  August  Mayer  in  Zusmarshausen.
(Schluß.)
VII.  Wirkungen  des  Gesindevertrages.

Der  Gesindevertrag  ist,  wie  schon  bemerkt,  ein  zweiseitiger  Vertrag
und  erzeugt  deshalb  auf  beiden  Seiten  Rechte  und  Pflichten  (§611  BGB.).

Die  Rechte  wie  die  Pflichten  jedes  Theiles  sind,  wie  ebenfalls  bereits
ausgeführt,  streng  an  die  Person  gebunden.  Der  Dienstbote  darf  sich
nicht  in  Ausübung  seiner  Dienste  vertreten  lassen,  andererseits  kann  auch
die  Dienstherrschaft  den  Anspruch  auf  die  Dienste  nicht  übertragen.  Für
das  Gegentheil  ist  besondere  Vereinbarung  erforderlich  (§  613  BG.;
Art.  28  AG.).  Regel  ist:  Der  Dienstbote  hat  sich  nur  dieser  Dienstherrschaft
  verpflichtet  und  nur  diese  Dienstherrschaft  kann  die  Leistung  der
vereinbarten  Dienste  verlangen.

Von  dieser  Regel  besteht  nur  eine  Ausnahme:  Im  Falle  des  Todes
der  Dienstherrschaft  tritt  der  Erbe  in  deren  Stellung  ein,  auch  dem  Dienstboten
  gegenüber.  Beide  Theile  haben  dann  nur  ein  unter  Umständen  erleichtertes
  Vertragsauflösungsrecht  (Art.  28  Abs.  2  AG.).

Den  Gesindevertrag  beherrscht  der  Grundsatz  von  Treu  und  Glauben.
Nach  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  ist  er  auszulegen
  und  sind  bei  den  Vereinbarungen  übergangene  Lücken  auszufüllen.
Nach  Treu  und  Glauben  ist  auch  im  Zweifel  zu  beurtheilen,  ob  die  dem
Dienstboten  übertragenen  Arbeiten  unter  die  vereinbarten  Arbeiten  gehören.

Art.  19  Satz  2  AG.  giebt  für  Nothfälle  eine  besondere  gesetzliche
Basis  hinsichtlich  der  Uebertragung  von  Arbeiten,  die  nicht  zu  den  im
Vertrage  bestimmten  Obliegenheiten  des  Dienstboten  gehören.  In  Nothfällen
  muß  nämlich  der  Dienstbote  auch  solche  Arbeiten  vorübergehend  auf

V.