222  Bayerisches  Gesiuderecht.

sich  nehmen,  wenn  sie  nur  überhaupt  seiner  sozialen  Stellung  und  seinen
Kräften  entsprechen.

Der  Dienstbote  haftet  für  den  Besitz  zugesicherter  Fähigkeiten.  Außerdem
  kann  die  Dienstherrschaft  nach  §  119  Abs.  2  BGB.  durch  Anfechtung
den  Gesindevertrag  zu  einem  von  Anfang  an  nichtigen  machen  (vgl.  auch
Art.  24  Abs.  1  Ziff.  10  AG.).

Bei  Erfüllung  seiner  Verpflichtung  haftet  jeder  Theil  dem  anderen
für  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit,  also  für  beabsichtigtes  und  für  durch  Außerachtlassung
  der  im  Verkehre  erforderlichen  Sorgfalt  verursachtes  Verschulden
  (§  276  BGB.).  Bedient  sich  die  Dienstherrschaft  zur  Erfüllung
von  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Vermittelung  ihrer  Dienstboten,  so
muß  sie  ein  Verschulden  derselben  geradeso  gelten  lassen  wie  eigenes  Verschulden.
  Doch  kann  in  solchem  Falle  die  Haftung  für  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit
  der  Dienstboten  durch  besondere  Verträge  ausgeschlossen  werden
(§  278  BG..

Hat  der  Dienstbote  für  die  Herrschaft  gewisse  Verrichtungen  vorzunehmen
  und  schädigt  er  durch  die  Ausführung  der  Verrichtung  widerrechtlich
  einen  Dritten,  so  haftet  der  Dienstherr  für  den  Schaden,  außer
wenn  es  sich  um  einen  Schaden  handelt,  der  auch  bei  Beobachtung  der
im  Verkehre  erforderlichen  Sorgfalt  eingetreten  wäre,  oder  wenn  der
Dienstherr  nachweisen  kann,  daß  er  bei  der  Auswahl  seiner  Dienstboten,
bei  der  Beschaffung  der  Verrichtungen,  bei  der  Leitung  der  Arbeit  die  im
Verkehre  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  hat.  Der  Dienstherrschaft  gegenilber
  ist  der  Dienstbote  haftbar  (§  831  Abs.  1,  §  840  Abs.  2  BG.).

Die  Durchsetzung  der  Schadensersatzansprüche  der  Dienstherrschaft
wird  meist  viel  zu  wünschen  übrig  lassen.  Denn  gewöhnlich  sind  Dienstboten
  nicht  im  Besitze  eines  nennenswerthen  Vermögens.  Nun  entstehen
aber  durch  das  Dienstverhältniß  auch  Forderungen  der  Dienstboten  gegen
die  Herrschaft.

Es  liegt  nahe  mit  dem  Institute  der  Aufrechnung  dieser  dem  Gegenstande
  nach  gewöhnlich  gleichartiger  Forderungen  zu  operiren.

Aufgerechnet  könnte  werden,  sobald  die  Forderung  der  Herrschaft  und
jene  des  Dienstboten  einander  als  fällige  Forderungen  gegenüberstehen
(I  387  BGB.).  Aber  nach  §  394  Satz  1  BGB.  ist  die  Aufrechnung
gegen  eine  Forderung,  welche  der  Pfändung  nicht  unterworfen  ist,  für  unzulässig
  erklärt.  Nach  §  850  Ziff.  1  CPO.  in  Verbindung  mit  den  Bestimmungen
  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1869  ist  die  Pfändung  des
Dienstlohnes  erst  zulässig,  wenn  die  Dienste  geleistet  sind  und  der  Berechtigte
  einen  Tag  nach  der  Fälligkeit  ohne  Einforderung  hat  verstreichen
lassen.  Hiedurch  hätte  es  der  Dienstbote  in  der  Hand,  durch  die  Kündigung
  und  Lohneinforderung  die  Aufrechnung  der  Herrschaft  illusorisch