Bayerisches  Gesinderecht.  223

zu  machen.  Diesem  Uebelstande  sucht  Art.  21  AG.  abzuhelfen,  indem  er
der  Dienstherrschaft  die  Aufrechnung  wegen  solcher  Entschädigungsforderungen,
  die  ihr  durch  auf  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  beruhender
  Verletzung  der  Dienstbotenpflichten  entstanden  sind,  gegen  die
Lohnforderungen  des  Dienstboten  unbeschränkt  gestattet.

Neben  dieser  Aufrechnungsbefugniß  steht  der  Dienstherrschaft  auch
das  Zurückbehaltungsrecht  nach  §§  273  ff.  BGB.  zu.  Hat  nämlich  die
Dienstherrschaft  aus  dem  Dienstverhältnisse  gegen  den  Dienstboten  fällige

s#forderungen,  so  kann  sie  bis  zur  Bereinigung  derselben  sowohl
  den  Lohn  als  auch  in  ihren  Besitz  gelangte  Gegenstände  des  Dienstboten
  zurückbehalten.  Der  Dienstbote  kann  dieses  Zurückbehaltungsrecht
durch  reale  Sicherheitsleistung  abwenden.  Eine  Verurtheilung  zur  Zahlung
bezw.  Herausgabe  kann  nur  als  Verurtheilung  zur  Leistung  Zug  um
Zug  erfolgen.  Die  Zwangsvollstreckung  geschieht  nach  8  274  BGB.  und
nach  §  726  Abs.  2,  88  756,  765,  894  CPO.

Schließt  ein  Dienstbote  mit  verschiedenen  Dienstherrschaften  gleichzeitig
  Dienstverträge,  so  muß  er  bei  der  Herrschaft  den  Dienst  antreten,
mit  welcher  er  zuerst  den  Vertrag  geschlossen  hat,  vorausgesetzt,  daß  die
Herrschaft  auf  dem  Dienstantritte  besteht;  meist  wird  sie  auf  einen  solchen
Dienstboten  verzichten.  Den  übrigen  Dienstherrschaften  hat  der  Dienstbote
  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  ihnen  dadurch  erwachsen  ist,  daß  ihrem
Gegenkontrahenten  durch  ein  Verschulden,  das  er  zu  vertreten  hat,  die
Erfüllung  des  Vertrages  unmöglich  geworden  ist  (Art.  17,  26  AG.).

Der  Bestand  eines  geschlossenen  Dienstvertrages  wird  auch  dadurch
geschützt,  daß  Jeder,  der  einen  Dienstboten  verleitet,  einen  Dienst  ohne
rechtfertigenden  Grund  nicht  anzutreten  oder  vorzeitig  zu  verlassen  und
Jeder,  der  einen  bereits  verdungenen  Dienstboten  in  Kenntniß  dieses  Umstandes
  für  die  nämliche  Zeit  für  sich  dingt,  als  Gesammtschuldner  neben
dem  Dienstboten  der  geschädigten  Dienstherrschaft  haftet  (Art.  30,  26  AG.).

Die  Erklärung  eines  einseitigen  Rücktritts  vom  Gesindevertrage  hebt
denselben  für  die  Regel  nicht  auf.

Nimmt  die  Dienstherrschaft  die  Dienste  des  Dienstboten  nicht  an,
weil  sie  aus  einem  Grunde,  den  weder  sie  noch  der  Dienstbote  zu  vertreten
  hat,  dieselben  nicht  annehmen  kann,  so  kann  der  Dienstbote  seinen
vereinbarten  Lohn  verlangen,  ohne  daß  er  die  Dienste  nachleisten  muß.
In  solchem  Falle  muß  die  Dienstherrschaft  kündigen;  bis  zum  Ablaufe
der  Kündigungsfrist  ist  der  Lohn  und  eventuell  ein  Entgelt  für  Kost  und
Verpflegung  zu  bezahlen.  Nach  Treu  und  Glauben  ist  aber  der  Dienstbote
  verpflichtet,  sich  um  einen  anderen  Dienst  umzusehen.  Was  er  hiebei
verdient  oder  was  er  absichtlich  nicht  verdient,  muß  er  sich  an  seiner
Forderung  abrechnen  lassen,  geradeso  wie  das,  was  er  erspart,  weil  er

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