224  Bayerisches  Gesinderecht.

den  Dienst  nicht  antreten,  bezw.  die  Dienste  nicht  leisten  muß,  z.  B.
Reisegeld,  Kleidungsaufwand.  Der  Dienstbote  soll  durch  solche  Umstände
  nicht  profitiren.  Bei  der  ganzen  Frage  wird  überdies  vorausgesetzt,
  daß  der  Dienstbote  leistungswillig  und  leistungsbereit  ist  (6  615
BG#.).

Das  Gesetz  geht  aber  noch  weiter:  Es  stellt  die  Lohnforderung  des
Dienstboten  nicht  nur  ganz  unabhängig  von  dem  Annahmewillen  der
Dienstherrschaft,  sondern  gestaltet  die  Lage  des  Dienstboten  dadurch  uoch
günstiger,  daß  es  die  Dienstherrschaft  sogar  dann  zur  Lohnzahlung  verpflichtet,
  wenn  sie  durch  einen  in  der  Person  des  Dienstboten  liegenden,
von  ihm  jedoch  nicht  verschuldeten  Grund  während  einer  verhältnißmäßig
nicht  erheblichen  Zeit  die  Dienstleistung  nicht  empfängt  (§  616  BG.).
Dabei  ist  besonders  gedacht  an  die  Fälle  von  Krankheit,  kurzer  Militärdienstzeit
  u.  s.  w.  Welche  Zeit  als  verhältnißmäßig  nicht  erheblich  zu  betrachten
  ist,  hat  das  richterliche  Ermessen  zu  bestimmen.  Es  wird  das
Hauptgewicht  auf  die  sonstige  Dienstdauer  zu  legen  sein  (vgl.  auch  Art.  241
Ziff.  10  AG.).  Diese  Bestimmung  stellt  eine  wichtige  Ausnahme  von
dem  sonst  geltenden  Grundsatze  des  §  323  BGB.  dar,  wonach  der  Dienstbote
  während  der  Hinderungszeit  einen  Lohn  nicht  beanspruchen  könnte,
wenn  —  was  hier  stets  der  Fall  —  weder  er  noch  die  Dienstherrschaft
den  Hinderungsgrund  zu  vertreten  hat.

Auch  hier  soll  die  Gunst  des  Gesetzes  nicht  dazu  mißbraucht  werden,
Gewinn  zu  machen,  weshalb  sich  der  Dienstbote  die  Leistungen  in  Abzug
bringen  lassen  muß,  welche  ihm  von  einer  gesetzlichen  Kranken=  oder  Unfallversicherung
  zukommen.  Leistungen  aus  einer  privaten  Versicherung,
mit  der  der  Dienstbote  einen  Versicherungsvertrag  geschlossen  hat,  werden
nicht  augerechnet.  Dieser  Fall  hat  aber  bei  Dienstboten  kaum  praktische
Bedeutung  (§  616  Satz  2  BG.).

Nimmt  die  Dienstherrschaft  die  Dienste  des  Dienstboten  nicht  an,
weil  sie  dieselben  nicht  oder  nicht  mehr  annehmen  will  (Verweigerung
der  Aufnahme  oder  unzeitige  Entlassung),  so  hat  der  Dienstbote  ein  Recht
auf  außerordentliche  Kündigung  (Art.  23,  25  Abs.  1  Ziff.  1  AG.),  auf
den  bis  dahin  verdienten  Theillohn  (§  628  BGB.)  und  Anspruch  auf
Schadensersatz  nach  Art.  26  AG.

Bietet  der  Dienstbote  seine  Dienste  nicht  an,  weil  er  dieselben  aus
einem  weder  von  ihm  noch  von  der  Dienstherrschaft  zu  vertretenden
Grunde,  z.  B.  unverschuldete  lange  Krankheit,  nicht  aubieten  kann,  so
hat  die  Dienstherrschaft  keinen  Anspruch  auf  Schadloshaltung  (Art.  26
„wegen  vertragswidrigem  Verhalten"),  der  Dienstbote  aber  Anspruch  auf
den  verdienten  Theillohn  (Art.  24  Abs.  1  Ziff.  10  AG.,  Art.  25  Abs.  1
Ziff.  2  AG.).