Bayerisches  Gesinderecht.  225

Bietet  der  Dienstbote  seine  Dienste  nicht  an,  weil  er  dieselben  nicht
leisten  will,  so  hat  die  Dienstherrschaft  das  binnen  einer  Woche  ab
Keuntniß  geltend  zu  machende  außerordentliche  Kündigungsrecht  nach
Art.  23,  24  Abs.  1  Ziff.  3  und  Anspruch  auf  Schadensersatz  nach  Art.  26
A.,  der  Dienstbote  aber  insoweit  keinen  Anspruch  auf  Lohn,  als  seine
bisherigen  Leistungen  für  den  Dienstherrn  wegen  der  Kündigung  kein
Interesse  haben.  Z.  B.  der  Dienstbote  verläßt  schon  in  den  ersten  Tagen
nach  dem  Antritte  den  Dienst  wieder,  ohne  in  Folge  Orts=  oder  Sachunkenntniß
  einigermaßen  brauchbare  Dienste  haben  leisten  zu  können.

Im  Falle  des  Konkurses  der  Dienstherrschaft  hat  KO.  8  61  Ziff.  1
die  Forderungen  der  Dienstboten,  soweit  sie  sich  auf  Dienstleistungen
im  letzten  Jahre  vor  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  oder  im  Falle
des  Nachlaßkonkurses  auf  Dienstleistungen  im  letzten  Jahre  vor  dem  Ableben
  des  Gemeinschuldners  gründen  („Forderungen  an  Lohn,  Kostgeld
oder  anderen  Dienstbezügen  der  Personen,  welche  sich  dem  Gemeinschuldner
für  dessen  Haushalt,  Wirthschaftsbetriebe  oder  Erwerbsgeschäfte  zur  Leistung
von  Diensten  verdungen  hatten"),  aus  Billigkeitsgründen  dadurch  privilegirt,
daß  sie  dieselben  zu  an  erster  Stelle  bevorrechtigten  Konkursforderungen
erklärt.  Die  Forderungen  der  Dienstboten  gehen  sogar  den  Forderungen
der  öffentlichen  Kassen  vor.

Dienstherrschaft  und  Dienstbote  stehen  sich  als  völlig  gleichberechtigte
Vertragstheile  gegenüber.  Dadurch  wird  aber  die  in  der  Natur  der  Sache
liegende  Befehlsgewalt  der  Dienstherrschaft  und  Unterordnung  des  Dienstboten
  nicht  ausgeschlossen.  Hieraus  folgt  auch  ein  Recht  der  Herrschaft
zu  Ermahnungen,  Zurechtweisungen  und  Rügen,  sowie  eine  Pflicht  der
Dienstboten  zur  Hinnahme  derselben.  Beides  sind  natürliche  Ausflüsse
der  Vertragsobligation.

Aeltere  Gesindeordnungen  erkannten  der  Dienstherrschaft  als  solcher
ein  mäßiges  Züchtigungsrecht  zu.  Dem  steht  nunmehr  Art.  95  Abf.  3
EG.  z.  BGB.  entgegen.

Damit  ist  aber  nur  das  Züchtigungsrecht  der  Dienstherrschaft  zu
eigenem  Rechte,  nicht  ein  etwa  von  züchtigungsberechtigten  Personen  übertragenes
  Züchtigungsrecht  getroffen.

Voraussetzung  für  die  Uebertragung  eines  Rechts  ist  insbesondere
sein  Bestand,  auch  darf  es  durch  Uebertragung  seinen  Charakter  nicht  verlieren
  (Analogie  v.  §  399  BG.).

Ein  Züchtigungsrecht  kennt  eigentlich  nur  eine  einzige  Bestimmung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches:  §  1631,  lautend:

„Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht  und  die  Pflicht,
das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und  seinen  Aufenthalt  zu  bestimmen.