226  Bayerisches  Gesinderecht.

Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehnngsrechts  angemessene  Zuchtmittel  gegen
das  Kind  anwenden.  Auf  seinen  Antrag  hat  das  Vormundschaftsgericht  ihn
durch  Anwendung  geeigueter  Zuchtmittel  zu  unterstüßen.“

Dieses  Recht  der  Anwendung  von  Zuchtmitteln,  Züchtigungsrecht,  ist
also  ein  Ausfluß  der  elterlichen  Gewalt.  Der  elterlichen  Gewalt  unterstehen
  nur  Minderjährige  (§  1626  BGB.).  Die  elterliche  Gewalt  steht
zu  dem  Vater,  neben  demselben  (88  1627,  1634  BGB.)  oder  an  Sielle
desselben  (§  1685  BGB.)  der  Mutter  (vgl.  auch  88  1676,  1677,  1079,
1684  BGB.);  Annahme  an  Kindesstatt  (§  1757  Abs.  1  BG.),  uneheliche
Kinder  (§  1707  BGB.  lhier  nur  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  einschließlich
  des  Züchtigungsrechts!).  Steht  die  minderjährige  Person  unter
Vormundschaft,  so  hat  der  Vormund  Recht  und  Pflicht  der  Sorge  für  die
Person  des  Mündels  (§§  1773,  1774,  1793,  1800  BGB.,  wegen  Vertheilung
  der  Wirkungskreise  s.  8§  1797,  1796,  1798  BGB.).  Die  gleichen
Grundsätze  gelten  hinsichtlich  der  Rechte  des  Pflegers,  denn  die  Pflegschaft
  ist  nur  eine  sachlich  beschränkte  Vormundschaft  (5  1909  Abs.  1  u.  4,
8  1915  BGB.).  Auch  ein  der  ehelichen  Mutter  nach  §  1687  BGB.
bestellter  Beistand  hat  Recht  und  Pflicht  der  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  (§  1688  BGB.  „alle  Angelegenheiten“,  §  1689  BGB.  „bei  Ausübung
  der  elterlichen  Gewalt  zu  unterstützen").  Dagegen  hat  ein  Gegenvormund
  lediglich  die  Aufsicht  auf  die  Führung  der  Vormundschaft  Seitens
des  Vormundes  (§  1799  BGB.).

Wem  also  die  Sorge  für  die  Person  des  Minderjährigen  zusteht,  dem
steht  auch  das  Recht  zu,  geeigneten  Falles  zur  Anwendung  angemessener
Zuchtmittel  zu  schreiten.

Dieses  Züchtigungsrecht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  hat  ausschließlich
  den  Zweck,  die  Erziehung  durchzuführen;  sie  ist  Bestandtheil
des  Erziehungsrechts.

Ob  nun  dieses  Züchtigungsrecht  von  dem  Erziehungsberechtigten  übertragen
  werden  kann,  darüber  schweigt  sich  das  Gesetz  aus.  Aber  es
nimmt  auch  nicht,  wie  dies  bei  anderen  persönlichen  Rechten  der  Fall  ist,
z.  B.  §  1623  BGB.  (Aussteuer),  §  1585  BGB.  (Anspruch  auf  Leistung
von  Unterhaltsbeiträgen),  §  1658  BGB.  (Unübertragbarkeit  des  väterlichen
  Nießbrauches),  §§  1408,  1427  BGB.  (Ehemännliche  Rechte),  gegen
die  Uebertragbarkeit  dieses  Theiles  der  elterlichen  Gewalt  Stellung.  Die
Motive  z.  BGB.  Bd.  4  S.  752  erklären  überdies  zwar  einen  vollständigen
Verzicht  auf  das  Erziehungsrecht  für  ungültig,  nicht  aber  einen  Vertrag,
durch  welchen  einem  Anderen  die  Erziehung,  insbesondere  die  Berufsausbildung
  des  Kindes  übertragen  wird.  Dortselbst  wird  auch  auf  Unterbringung
  eines  Minderjährigen  in  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalten
hingewiesen,  ein  Hinweis,  der  nur  dann  Sinn  hat,  wenn  der  betreffenden