Bayerisches  Gesinderecht.  227

Anstalt  die  wenigstens  theilweise  Ausübung  des  Erziehungsrechts  und
damit  anch  des  Züchtigungsrechts  übertragen  werden  kann.

In  §  1631  Abs.  2  Satz  2  BGB.  ist  vorgesehen,  daß  das  Vormundschaftsgericht
  den  Erziehungspflichtigen  auf  seinen  Antrag  durch  Anwendung
geeigneter  Zuchtmittel  unterstützen  muß  (§  1838  BGB.).  Da  das  Gesetz
hiemit  ganz  gewiß  nicht  die  Erziehung  dem  Vormundschaftsgerichte  übertragen
  wollte  und  konnte,  setzt  das  Gesetz  selbst  eine  Uebertragung  der
Erziehungsgewalt  voraus.

Eine  große  Menge  unserer  Dienstboten  besteht  nun  aus  minderjährigen
  Personen,  die  nach  der  Voraussetzung  des  Gesetzes  —  das  Erziehungsrecht
  besteht  uneingeschränkt  bis  zur  Volljährigkeit  —  bis  zum
vollendeten  21.  Lebensjahre  der  Erziehung  und  Unterweisung  bedürfen.

Was  daher  für  Unterbringung  in  eine  Erziehungsanstalt  gilt,  muß
sinnesgemäß  auch  gelten  für  Unterbringung  in  einem  Dienste.

Es  fragt  sich  weiter,  ob  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  besondere  ausdrückliche
  Ueberweisung  des  Erziehungsrechts  einschließlich  des  Züchtigungsrechts
  stattfinden  muß.

Es  wurde  bereits  bemerkt,  daß  für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit
die  Vermuthung  der  Erziehungsnothwendigkeit  besteht.  In  dem  Abschlusse
eines  Dienstvertrags  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  eines  Minderjährigen
(§&amp;  131,  107—109  BGB.)  überträgt  jener  natürlicher  Weise")  einen
Theil  der  Ausübung  des  Erziehungsrechts  und  damit  auch  das  Züchtigungsrecht.
  Der  §  113  BGB.  macht  hievon  keine  Ausnahme,  weil  er  nur  die
Geschäftsbeschränktheit  des  Minderjährigen  nach  bestimmter  Richtung  unterbindet,
  nicht  aber  den  §  1631  BGB.  beseitigt.  Diese  Auffassung  entspricht
dem  Prinzip,  daß  auch  der  Dienstvertrag  nach  Treu  und  Glauben  mit
Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  auszulegen  ist.  Danach  bestimmt  sich
auch  der  Empfang  des  übertragenen  Erziehungsrechts  und  seiner  Folgen.

Man  darf  nur  bei  dem  Worte  „Züchtigungsrecht“  nicht  gerade  an
Stock  und  Ruthe  denken.  Ist  schon  das  elterliche  Züchtigungsrecht  auf
die  Anwendung  angemessener  Zuchtmittel  gesetzlich  beschränkt,  so  wird  diese
Beschränkung  noch  mehr  in's  Gewicht  fallen  beim  übertragenen  Züchtigungsrecht
  der  Dienstherrschaft.

Bei  der  Beurtheilung  der  Angemessenheit  hat  das  richterliche  Ermessen
Spielraum;  Ueberschreitungen  sind  strafbar,  bilden  übrigens  auch  einen
anßerordentlichen  Kündigungsgrund  nach  Art.  25  Abs.  1  Ziff.  3  AG.

Der  Gesindevertrag  bindet  beide  Theile  die  vertragliche  Zeit  über
oder  die  Zeit  bis  zur  Kündigung  einschließlich  der  Kündigungsfrist.

*)  So  selbstverständlich  ist  dies  denn  doch  nicht.  Die  Red.