228  Bayerisches  Gesinderecht.

Ist  die  Vertragszeit  nicht  ausdrücklich  genan  begrenzt,  so  haben  wir
mit  einem  Unterschiede  der  landwirthschaftlichen  und  nicht-landwirthschaftlichen
  Dienstboten  zu  rechnen.

Bei  landwirthschaftlichen  Dienstboten  gilt  der  Vertrag  im  Zweifel
als  auf  ein  Dienstjahr  bezw.  bis  zum  Ablaufe  des  laufenden  Dienstjahres
geschlossen.  Das  Dienstjahr  beginnt  jeweils  am  1.  Februar.  Tritt  also
ein  Dienstbote  erst  während  des  Jahres  ein,  so  ist  er  wie  die  Herrschaft
bis  zum  nächsten  1.  Februar  gebunden.  Die  beiden  Theilen  freistehende
Kündigung  ist  deshalb  auch  nur  für  den  Schluß  eines  Dienstjahres  zulässig
  (Art.  22  Abs.  1  AG.).

Bei  nicht-landwirthschaftlichen  Dienstboten  richtet  sich  die  Dienstzeit
im  Zweifel  nach  den  Zeitabschnitten,  welche  der  Lohnbemessung  zu  Grunde
gelegt  sind  (Art.  22  Abs.  2  AG.;  §  621  BGB.).

Wird  nach  dem  Verflusse  einer  vertragsmäßig  bestimmten  Dienstzeit
das  Dienstverhältniß  von  dem  Dienstboten  mit  Wissen  der  Dienstherrschaft
fortgesetzt,  ohne  daß  die  Dienstherrschaft  sofort  widerspricht,  so  gilt  es  als
für  unbestimmte  Zeit  verlängert  (§  625  BGB.).  Hinsichtlich  der  Auflösung
  des  Verhältnisses  kommen  dann  die  eben  erwähnten  Vorschriften
des  Art.  22  AG.  und  des  §  621  BGB.  zur  Anwendung.

Das  obligatorische  Verhältniß  zwischen  Dienstherrschaft  und  Dienstboten
  bringt  es  mit  sich,  daß  jeder  Theil  dem  anderen,  außerkontraktlich
auch  dritten  Personen  schadensersatzpflichtig  werden  kann.  Die  einzelnen
Fälle  sind  bereits  erwähnt  bezw.  werden  noch  im  Laufe  der  Darstellung
erwähnt.

Eine  Zusammenstellung  der  hauptsächlichsten  Fälle  dürfte  aber  nicht
überflüssig  sein.

Eine  Schadensersatzpflicht  der  Herrschaft  dritten  Personen  gegenüber
konstituirt  88  276,  278,  831  BGB.,  eine  solche  von  Herrschaft  zu  Herrschaft
  Art.  29  und  30  Abs.  1  und  2  A#.,  eine  gegenseitige  Schadensersatzpflicht
  zwischen  Herrschaft  und  Dienstboten  §  628  Abs.  2,  §§  284,
286  Abs.  1  BEB.,  soweit  diese  Bestimmungen  nicht  abgelöst  sind  durch
die  primären  Vorschriften  der  Art.  23,  24,  25,  26  Abs.  1  AG.,  dann
8  276  BGB.,  eine  einseitige  Schadensersatzpflicht  der  Herrschaft  gegenüber
dem  Dienstboten  Art.  26  Abs.  4  AG.,  Art.  16  Abs.  1,  Art.  25  Abs.  1
Ziff.  6,  KO.  §  22,  eine  einseitige  Schadensersatzpflicht  des  Dienstboten
gegenüber  der  Herrschaft  Art.  17  a.  E.,  Art.  23,  24,  26  AG.  und  §  840
Abs.  2  BGB.

Geltend  gemacht  kann  jeder  Schaden  werden,  der  thatsächlich  eingetreten
  ist  und  zwar  auch  der  entgangene  Gewinn  (88  249,  252  BGB.).

Um  aber  schwierige  und  langdauernde  Schadensersatzprozesse  möglichst
hintanzuhalten,  giebt  Art.  26  AG.  Bestimmungen  über  ein  Schadens-