Bayerisches  Gesinderecht.  229

minimum,  das  verlangt  werden  kann  ohne  Nachweis  eines  thatsächlich  erlittenen
  Schadens.  Wird  dieser  Weg  gewählt,  so  kann  Ersatz  eines
größeren  weiteren  Schadens  nicht  mehr  beansprucht  werden.

Dieses  Schadensminimum  beträgt:

a)  bei  Gesindeverträgen,  welche  für  kürzere  Zeit  als  ein  Vierteljahr
eingegangen  sind,  die  Hälfte  des  für  die  Dienstzeit  vereinbarten
Lohnes,

b)  bei  Gesindeverträgen,  welche  nach  kürzeren  Zeiträumen  als  von
Vierteljahr  zu  Vierteljahr,  z.  B.  von  Monat  zu  Monat  gekündigt
werden  können,  die  Hälfte  des  auf  die  Zeit  von  einem  Kündigungstermin
  bis  zum  anderen  treffenden  Lohnes,  z.  B.  bei  monatlicher
Kündigung  die  Hälfte  des  Monatslohnes,

c)  bei  Gesindeverträgen  mit  landwirthschaftlichen  Dienstboten  gelten
besondere,  den  Bedürfnissen  der  Landwirthschaft  angepaßte  Bestimmungen.


Einem  landwirthschaftlichen  Dienstboten  gegenüber  beträgt  das  von
der  Herrschaft  zu  leistende  Schadensminimum  die  Hälfte  des  auf  ein
Vierteljahr  treffenden  Gesammtlohnes,  wenn  ihr  vertragswidriges  Verhalten
  in  die  Zeit  vom  31.  Oktober  bis  1.  Juni  fällt,  ein  Viertheil  des
Jahreslohnes  aber,  wenn  ihr  vertragswidriges  Verhalten  in  die  Zeit  vom
1.  Juni  bis  31.  Oktober  fällt.

Der  Dienstherrschaft  gegenüber  beträgt  das  von  einem  landwirthschaftlichen
  Dienstboten  zu  leistende  Schadensminimum  die  Hälfte  des  auf
ein  Vierteljahr  treffenden  Gesammtlohnes,  wenn  sein  vertragswidriges
Verhalten  sich  in  der  Zeit  von  Ende  Februar  bis  1.  Oktober  zeigt,  ein
Viertheil  des  Jahreslohnes  aber,  wenn  sein  vertragswidriges  Verhalten
in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  Ende  Februar  hervortritt.

Aehnliche  Bestimmungen  über  Schadensminimum  enthält  auch  §  124b
Gew.-Ordn.

Das  Aufrechnungs=  und  Zurückbehaltungsrecht  der  Dienstherrschaft
wurde  bereits  erwähnt.

Diese  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  Schadensersatzansprüche
zwischen  Dienstherrschaft  und  Dienstboten,  sowie  zwischen  Dienstherrschaften
unter  einander,  in  letzter  Richtung  jedoch  abgesehen  von  dem  Falle  des
Art.  29  AG.

Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde  hinsichtlich  des
Dienstverhältnisses  und  dessen  Wirkungen  bedürfen  mit  Rücksicht  auf  die
betheiligten  Personen  und  auf  die  Sicherung  der  Beweise  größerer  Beschleunigung,
  weshalb  sie  nach  §  202  Ziff.  4  GVG.  als  Feriensachen  erklärt
  sind  und  gemäß  §  709  Ziff.  2  CPO  die  in  diesen  Sachen  ergehenden
Urtheile  auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden  müssen.