230  Bayerisches  Gesinderecht.

Ist  in  dem  Urtheil  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Diensten  auf
Grund  des  Dienstvertrages  ausgesprochen,  so  versagt  die  Zwangsvollstreckung
  (8§  888  CPO.).  Der  Herrschaft  verbleibt  nur  nach  §  893  CPO.
ihr  Interesseanspruch,  d.  h.  mit  anderen  Worten  ihr  Schadensersatzanspruch
  nach  Art.  26  und  §  628  AG.

Schließlich  sei  bemerkt,  daß  gemäß  8  194  Abs.  1  Ziff.  7  die  Ansprüche
  der  Dienstboten  auf  ihre  Vergütung  in  2  Jahren  verjähren.  Die
Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  während  welchem  der
Lohnanspruch  fällig  geworden  ist  (§§  201,  198  BGB.).

VIII.  Pflichten  der  Dienstherrschaft  im  Besonderen.

Die  Dienstherrschaft  hat  vor  Allem  die  Pflicht  zur  rechtzeitigen  Entrichtung
  des  Lohnes  nach  den  bereits  besprochenen  Vorschriften  der  88  611,
284,  316,  616  BGB.;  Art.  25  Abs.  1  Ziff.  5  AG.  Lohnzahlung  ist,
wie  schon  erwähnt,  stets  Nachleistungspflicht  (§  614  BGB.).  Würde  aber
daran  streuge  festgehalten,  so  könnte  dies  zu  großen  Härten  für  die  Dienstboten
  ausarten.  Deshalb  muß  bei  einem  Dienstverhältnisse,  bei  welchem
für  die  Vergütung  längere  als  vierteljährige  Lohnperioden  vereinbart  sind,
die  Dienstherrschaft  dem  Dienstboten  auf  dessen  Verlangen  jeweils  nach
einem  Vierteljahre  die  Hälfte  des  auf  diesen  Zeitraum  treffenden  Lohnes
auszahlen  (Art.  20  A.).

Während  die  Dienstleistung  stets  in  Person  zu  erfolgen  hat,  kann  die
Lohnzahlung  auch  durch  einen  Dritten  erfolgen  (§  267  BG.).

Eine  Pflicht  zur  Abnahme  der  Dienste  ist  nicht  bestimmt;  der  Dienstbote
  ist  aber  gegen  Verweigerung  der  Abnahme  geschützt  dadurch,  daß  er
nach  §§  615,  293  ff.  BGB.  auch  bei  Annahmeverzug  der  Dienstherrschaft
seinen  vereinbarten  oder  üblichen  Lohn  beanspruchen  und  nach  Art.  23,
Art.  25  Abs.  1  Ziff.  5  und  Art.  26  AG.  von  seinem  Rechte  auf  außerordentliche
  Kündigung  und  Schadloshaltung  Gebrauch  machen  kann.  Daß
die  Dienstherrschaft  zur  Lohnzahlung  bei  vorübergehender  kurzzeitiger  Verhinderung
  des  Dienstboten  verpflichtet  ist,  wurde  bereits  erwähnt  (8  616
als  Ausnahme  von  §  280  BGB.).  Kündigt  die  Dienstherrschaft  auf
Grund  des  Art.  23  AG.,  so  hat  sie  den  bis  zum  Austrittstage  treffenden
Lohn  zu  leisten.  Hat  der  Dienstbote  aber  die  Kündigung  durch  absichtlich
vertragswidriges  Verhalten,  z.  B.  durch  Dienstentlaufen,  verursacht,  oder
hat  er  gekündigt,  ohne  daß  ihm  die  Herrschaft  durch  ein  absichtlich  vertragswidriges
  Verhalten  hiezu  gerechtfertigten  Anlaß  gegeben  hat,  trifft
ihn  also  gewissermaßen  ein  Verschulden  an  der  Vertragsauflösung,  so
mindert  sich  der  auszuzahlende  Lohn  auf  den  Betrag,  welcher  dem  Werthe
der  bisherigen  Dienstleistungen  unter  Berücksichtigung  und  trotz  der  Kündigung
  entspricht.  Das  richterliche  Ermessen  hat  hier  Spielraum,  nur